Wann tritt bei einer Betriebsprüfung Verjährung ein?

Ebenso wie andere rechtliche Tatbestände unterliegen auch Steuerbescheide einer Verjährung, so dass nach dem Ablauf der Verjährungsfrist, welche auch Festsetzungsfrist genannt wird, die Aufhebung bzw. die Änderung oder der Erlass des Bescheids nicht mehr möglich ist. An Hand dieses Beitrags soll erklärt werden, was Steuerpflichtige, die einer Betriebsprüfung unterzogen werden, hinsichtlich der Verjährung beachten müssen und wie Phasen langjähriger Unsicherheit durch nicht einsetzende Verjährung vermieden werden können.

Ebenso wie andere rechtliche Tatbestände unterliegen auch Steuerbescheide einer Verjährung, so dass nach dem Ablauf der Verjährungsfrist, welche auch Festsetzungsfrist genannt wird, die Aufhebung bzw. die Änderung oder der Erlass des Bescheids nicht mehr möglich ist. Eine zu Ungunsten des Steuerpflichtigen falsch berechnete oder festgesetzte Steuer kann nach Ablauf der Frist und bei Eintreten der Verjährung nicht mehr berichtigt werden. Auch bei offensichtlichen Fehlern ist dies nicht der Fall. Andererseits schützt die Verjährungsfrist Steuerzahler vor Steuernachforderungen seitens des Fiskus. Besonderheiten ergeben sich aber bei der Verjährung im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung. Erst kürzlich befasste sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage, wann bei einer Betriebsprüfung Verjährung eintritt.

Gehemmte Verjährung im Steuerrecht

Beginn und Dauer der Verjährungsfrist bzw. Festsetzungsfrist im Steuerrecht sind in den §§169 und 170 der Abgabenordnung (AO) festgelegt. Die Verjährung eines Steuerbescheids tritt unter gewissen Umständen nicht ein. Die sogenannte Hemmung der Verjährung nach §171 AO bewirkt, dass die Frist zur Verjährung so lange nicht weiterläuft, wie der Grund für Hemmung besteht. Zu den Gründen für die nicht eintretende Verjährung zählen beispielsweise Umstände höherer Gewalt, die innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs eine Steuerfestsetzung verhindern.

Auch der Beginn einer Außenprüfung hemmt grundsätzlich den Lauf der Festsetzungsfrist. Vor allem bei umfangreichen Prüfungen ist in aller Regel nicht zu erwarten, dass diese vollständig abgeschlossen werden können, ehe der Verjährungseintritt erfolgt. Allerdings existieren gewisse Höchstgrenzen, damit Außenprüfungen die Verjährung nicht unbegrenzt hemmen und damit zu unverhältnismäßig langen Phasen von Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten führen.

Verjährung bei Außenprüfung nach spätestens zehn Jahren

Im Fall einer Außenprüfung endet die Festsetzungsfrist spätestens dann, wenn seit dem Kalenderjahr, in welchem die Schlussbesprechung zur Prüfung stattgefunden hat, die in §169 Abs. 2 AO aufgeführten Verjährungsfristen verstrichen sind. Im Fall, dass keine Schlussbesprechung stattfand, gelten die genannten Zeiträume analog ab dem Zeitpunkt, in welchem die letzten Ermittlungen im Zuge der Betriebsprüfung durchgeführt wurden. Folgende Fristen gelten jeweils in Abhängigkeit von der geprüften Steuerart:

  • bei Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen: ein Jahr
  • für weitere Steuern und Steuervergütungen: zehn Jahre
  • leichtfertige Steuerverkürzung: vier Jahre
  • Steuerhinterziehung: zehn Jahre

Eintritt der Verjährung durch Verzicht auf Schlussbesprechung Das Problem dieser Regelung des §171 AO und ihrer Auslegung durch die Finanzbehörden bestand darin, dass bei einer Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung stattgefunden haben muss oder zumindest definitiv unterblieben sein muss, damit die Verjährung eintreten kann. In einem jüngst durch das BVerG entschiedenen Fall, waren diese Voraussetzungen jedoch gerade nicht gegeben: Eine Außenprüfung zog sich über mehr als 16 Jahre hin, ohne dass eine derartige Besprechung stattfand oder definitiv abgesagt wurde. Nach einer Pause von mehreren Jahren wurden auch die Ermittlungen im Zuge der genannten Prüfung wieder aufgenommen, so dass gemäß der Auffassung der Finanzbehörden die Verjährung des Steuerbescheids nicht eintreten konnte. Gegen diese Praxis seitens der Finanzbehörden legte das betroffenen Unternehmen Verfassungsbeschwerde ein, da es hierdurch das Rechtsgut der Rechtssicherheit, konkret die Gewissheit nach einigen Jahren nicht mehr wegen älterer Anspruche belang werden zu können, bedroht sah.

Das BVerG folgte in seinem Bescheid der Linie des Unternehmens und begründete dies damit, dass die Finanzbehörden durch den Verzicht auf die definitive Absage einer Schlussbesprechung die Verjährungsfrist nicht einseitig unbegrenzt aufschieben dürfen. Auch den geprüften Steuerpflichtigen muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, damit auch er durch eine entsprechende Verzichtserklärung den Beginn der Verjährung bewirken kann.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die folgende Feststellung des Gerichts: Durch den Verzicht auf die Schlussbesprechung entstehen dem Steuerpflichtigen keinerlei Nachteile, denn die Finanzbehörden haben dessen Äußerungen während der Außenprüfung genauso zu berücksichtigen wie Äußerungen, die sie im Rahmen der Schlussbesprechung getätigt hätten.


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