Ein Geschenkgeber kann sich bei einer Schenkung gegen das Risiko absichern, sein Vermögen zu Lebzeiten in falsche Hände zu geben. Dies geschieht regelmäßig durch die Aufnahme von sogenannten Widerrufs- oder Rückforderungsklauseln im Schenkungsvertrag. Damit behält sich der Geschenkgeber die Möglichkeit vor, das durch Schenkung übertragene Vermögen unter bestimmten Bedingungen wieder vom Beschenkten zurückzufordern. Treten diese Voraussetzungen ein, kann der Geschenkgeber den per Schenkung übertragenen Gegenstand zurückverlangen und gegebenenfalls anderweitig verschenken.
Ein Geschenkgeber kann sich bei einer Schenkung gegen das Risiko absichern, sein Vermögen zu Lebzeiten in falsche Hände zu geben. Dies geschieht regelmäßig durch die Aufnahme von sogenannten Widerrufs- oder Rückforderungsklauseln im Schenkungsvertrag. Damit behält sich der Geschenkgeber die Möglichkeit vor, das durch Schenkung übertragene Vermögen unter bestimmten Bedingungen wieder vom Beschenkten zurückzufordern. Treten diese Voraussetzungen ein, kann der Geschenkgeber den per Schenkung übertragenen Gegenstand zurückverlangen und gegebenenfalls anderweitig verschenken.
Bei Ausübung des Rückforderungsrechts erlischt eine gezahlte Schenkungsteuer, sofern die Anforderungen des § 29 ErbStG erfüllt sind. In diesem Fall kommt es zu einer Steuerrückerstattung abzüglich allfälliger Nutzungen. Demnach muss der Beschenkte nur die beanspruchte Nutzung als Erwerb nach dem Schenkungsteuerrecht versteuern.
Die Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten müssen Vorgänge betreffen, die im Einflussbereich des Geschenkgebers liegen. Wenn sich der Geschenkgeber einen jederzeit ausübbaren, direkten und willkürlichen Zugriff auf die geschenkten Gegenstände vorbehält, ist dies als freier Widerruf zu werten. In diesem Fall würden spezielle Steuerbegünstigungen für die Schenkung nicht greifen. Das betrifft beispielsweise die Begünstigung für Betriebsvermögen nach § 13 a,b ErbStG.
Erfolgt die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt, liegt eine vollständig wirksame Schenkung vor, die eine Schenkungsteuerpflicht auslöst. Demnach muss der Beschenkte bei einer Überschreitung der persönlichen Freibeträge Schenkungsteuer zahlen.
Widerrufsrechte bei der Schenkung stehen der Entstehung der Ertragsteuerpflicht nicht entgegen, zumal das wirtschaftliche Eigentum am geschenktem Gegenstand auf den Beschenkten übergeht.
Widerruft der Geschenkgeber die Schenkung, wirkt sich das nur dann auf die Einkommensteuer aus, wenn der Beschenkte mit dem Geschenk Einkünfte erzielt hat. Mit der Rückgabe geht die Einkunftsquelle verloren und die damit verbundene Steuerpflicht entfällt.
Wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig macht und damit das Vermögen wieder in sein Eigentum überträgt, stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang der Schenkungsteuer unterliegt. Gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erlischt die Schenkungsteuer für die Vergangenheit, sofern das Geschenk aufgrund eines Rückforderungsrechts zurückgeben werden musste. Demnach fällt keine Schenkungsteuer an, wenn der Geschenkgeber die Schenkung aufgrund eines gesetzlich geregelten oder vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechts rückgängig macht. Im Falle einer willkürlichen Rückgängigmachung der Schenkung greift § 29 Absatz Nr. 1 ErbStG nicht, sodass eine Schenkungsteuerlast droht.
Geschenkgeber sind gut beraten, die Widerrufsmöglichkeit der Schenkung bereits bei der Aufsetzung des Schenkungsvertrages passend zu formulieren, damit im Falle einer Rückgängigmachung die Anwendbarkeit des § 29 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG gesichert ist. Das Rückforderungsrecht des Geschenkgebers müssen die Parteien bereits bei Unterzeichnung des Schenkungsvertrages vereinbaren. Erfolgt diese Vereinbarung erst nachträglich, das heißt nach der Abwicklung der Schenkung, greift die Bestimmung des § 29 Absatz 1 ErbStG nicht.
Der Entfall der Steuerlast setzt zudem voraus, dass der Geschenkgeber ein ihm gewährtes Widerrufsrecht ausübt. Macht hingegen der Beschenkte von einem, ihm vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, handelt es sich um eine freiwillige Rückschenkung, die diese Rechtsfolge nicht auslösen kann.
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