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Freibeträge bei der Erbschaftssteuer im Überblick

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer im Überblick

Von jedem Erbe möchte das Finanzamt seinen Anteil abhaben. Die Erben stehen hier regelmäßig vor der Frage, wie hoch die Erbschaftssteuer ausfallen wird. Sie lässt sich beantworten, indem sie einen Blick auf die Freibeträge in ihrer Steuerklasse werfen.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer passend zur Steuerklasse

Die grundsätzlichen Freibeträge richten sich nach der Steuerklasse der Erben. Gemeint ist nicht die Lohnsteuerklasse, denn für die Erbschaftssteuer gelten abweichende Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Erben richten:

Erben

Freibetrag in Euro

Steuerklassen

Ehegatte, eingetragene Lebenspartner

500.000

Steuerklasse I

Kinder (und Enkel, wenn ein Kind bereits verstorben ist)

400.000

Steuerklasse I

Enkel, Kinder von Stiefkindern

200.000

Steuerklasse I

Eltern, Großeltern

100.000

Steuerklasse I

Alle anderen verwandten Erben (z. B. Geschwister)

20.000

Steuerklasse II

Nicht verwandte Erben

20.000

Steuerklasse III

Erbt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gemäß Testament beispielsweise ein Vermögen in Höhe von 600.000 Euro, so muss er abzüglich des Freibetrags von 500.000 Euro nur 100.000 Euro versteuern.

Eine Besonderheit in der Erbschaftssteuer: Versorgungsfreibetrag für eng verwandte Erben

Ehepartner und Kinder können für ihre Erbschaft nicht nur diese Freibeträge bei der Erbschaftssteuer in Anspruch nehmen, sondern auch den sogenannten Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG. Für den Ehepartner oder einen eingetragenen Lebenspartner beträgt dieser im Erbrecht 256.000 Euro. Für Kinder wird der Freibetrag nach dem Alter gestaffelt gewährt:

  • bis 5 Jahre: 52.000 Euro Freibetrag
  • 5 bis 10 Jahre: 41.000 Euro Freibetrag
  • 10 bis 15 Jahre: 30.700 Euro Freibetrag
  • 15 bis 20 Jahre: 20.500 Euro Freibetrag
  • 20 bis 27 Jahre: 10.300 Euro Freibetrag

Nach dem 27. Geburtstag entfallen diese Freibeträge vollständig. Die Freibeträge werden für das Erbe anteilig gekürzt, sofern eine andere Hinterbliebenenversorgung zum Tragen kommt (z. B. eine Waisenrente oder eine zu kapitalisierende Versorgung wie eine Witwenrente oder eine Betriebsrente).

Freibeträge in der Erbschaftssteuer: Gegenstände bis zu 41.000 Euro steuerfrei erben

In § 13 ErbStG ist geregelt, dass für bestimmte bewegliche Güter eine sachliche Steuerbefreiung vorliegen kann. Hierzu gehören:

  • Hausrat und Kleidung, steuerfrei bis 41.000 Euro in Steuerklasse I bzw. bis 12.000 Euro in den zwei anderen Steuerklassen
  • Kunst- und Kulturgegenstände, Bibliotheken oder Archive steuerfrei bis 60 Prozent von deren Wert
  • Erbschaft bis zu 20.000 Euro steuerfrei für Personen, die den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt oder unterhalten haben, ohne eine ausreichende Bezahlung erhalten zu haben
  • Religionsgemeinschaften und bestimmte Körperschaften erben steuerfrei
  • steuerfreies Erben von selbstgenutzten Immobilien, sofern der Ehepartner oder die Kinder selbst einziehen und mindestens zehn Jahre lang darin wohnen

Das Erbrecht unterstützt die Erben dabei, die Erbschaftssteuer zu senken. Bei der Ermittlung der Steuern sollten sie stets alle verfügbaren Freibeträge für die Erbschaftssteuer kennen und anwenden.

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