Jahresabschluss der GmbH: Was ist zu beachten?

Nach Ende des Geschäftsjahres müssen GmbHs einen klassischen Jahresabschluss nach dem Handelsrecht erstellen, der sowohl den Gewinn oder Verlust als auch das Vermögen und die Schulden ausweist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht nicht aus.

Nach Ende des Geschäftsjahres müssen GmbHs einen klassischen Jahresabschluss nach dem Handelsrecht erstellen, der sowohl den Gewinn oder Verlust als auch das Vermögen und die Schulden ausweist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht nicht aus.

Jahresabschluss: Bilanz und GuV erstellen

GmbHs müssen einen Jahresabschluss erstellen, der eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und eine Bilanz ausweist:

  • Gewinn- und Verlustrechnung: Mit der GuV werden über die Salden der Erfolgskonten der Gewinn oder Verlust (= Differenz von Erträgen und Aufwendungen) des Geschäftsjahres ermittelt.
  • Bilanz: In der Bilanz ist auf der Seite der Aktiva das gesamte betriebliche Vermögen (Firmenimmobilie, Einrichtung, Warenbestände, Bankguthaben, Kassenbestand) aufzulisten. Die Passivseite weist das Eigenkapital und die Verbindlichkeiten (Bankkredite und Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten) aus. Auch der Gewinn oder Verlust ist auf der Seite der Passiva zu verbuchen.

Je nach Unternehmensgröße sind auch der Lagebericht und der Anhang zu erstellen:

  • Anhang: Der Anhang ist für alle GmbHs, mit Ausnahme der Kleinst-GmbHs, zu erstellen.
  • Lagebericht: Mittelgroße und große GmbHs müssen einen Lagebericht hinzufügen.

Die Geschäftsführer einer GmbH müssen den Jahresabschluss erstellen, ehe ihn die Gesellschafter feststellen und genehmigen. Erst mit dieser Feststellung ist der Jahresabschluss verbindlich. Im Zuge dieses Prozesses arbeitet der Geschäftsführer einen Vorschlag aus, wie der Gewinn verwendet werden soll, und unterzeichnet den Jahresabschluss nach erfolgter Feststellung.

Fristen für den Jahresabschluss und die Steuerbilanz

Laut Handelsgesetzbuch müssen mittelgroße und große GmbHs den Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres ausfertigen. Bei kleinen GmbHs verlängert sich die Abgabefrist auf sechs Monate. Die Steuerbilanz ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Wenn ein Steuerberater den Jahresabschluss und die Steuererklärungen ausfertigt, endet die Abgabefrist erst Ende Februar des nächsten Kalenderjahres.

Jahresabschluss veröffentlichen: hinterlegen oder offenlegen

Für den festgestellten Jahresabschluss ist eine Veröffentlichung beim elektronischen Bundesanzeiger und im Unternehmensregister vorgesehen. Hierfür fallen Kosten an.

Jahresabschluss hinterlegen: Kleinstunternehmen müssen den Jahresabschluss lediglich hinterlegen. Das bedeutet, dass er nicht öffentlich online einsehbar ist. Möchte jemand den Jahresabschluss ansehen, muss er eine Gebühr entrichten.

Jahresabschluss offenlegen: Kleine, mittelgroße und große GmbHs müssen den Jahresabschluss offenlegen. Damit ist er über das Online-Portal unternehmensregister.de öffentlich einsehbar.

Steuerberater beauftragen?

Unter Einsatz moderner Buchhaltungssysteme können Unternehmen den Jahresabschluss grundsätzlich selbst erstellen. Allerdings gibt es einige Gründe, den Jahresabschluss von einem Steuerberater ausarbeiten zu lassen:

  • kompetente Vertretung vor den Finanzbehörden
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Fachwissen auch bei komplexen Bewertungsfragen
  • Beratung
  • Beteiligung eines Steuerberaters kann auch positive Auswirkungen auf Finanzierungsgespräche mit Banken haben
  • verlängerte Fristen für die Abgabe des Jahresabschlusses und der Steuererklärung

Da Unternehmen, die durch einen Steuerberater vertreten sind, länger Zeit haben, die Steuererklärung zu erstellen, werden die Steuern erst später zur Zahlung fällig. Sie gewinnen damit einen zeitlichen Spielraum, der kurzfristig Liquidität schafft. Gerade bei GmbHs mit komplexen Sachverhalten kann es sich lohnen, einen Steuerberater mit der Erstellung des Jahresabschlusses zu beauftragen.


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Ratzke Hill PartGmbB
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