Blog und Steuernews der Steuerkanzlei Ratzke Hill

Leichtfertige Steuerverkürzung: Was ist zu beachten?

Leichtfertige Steuerverkürzung: Was ist zu beachten?

Die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung wird milder geahndet als die Straftat der Steuerhinterziehung. Steuerpflichtige müssen jedenfalls mit Sorgfalt handeln, um einer Geldbuße zu entgehen.

Leichtfertige Steuerverkürzung: fahrlässiges Handeln

Eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten verletzt und dabei fahrlässig, aber nicht vorsätzlich handelt. Als mildere Form der Steuerhinterziehung wird sie nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit beurteilt. Ob das Handeln des Steuerpflichtigen als Fahrlässigkeit oder doch als Vorsatz (Steuerhinterziehung) zu werten ist, prüfen die Finanzbehörden einzelfallbezogen.

Es geht darum, das Maß an Sorgfalt zu beurteilen, das man vom jeweiligen Steuerpflichtigen erwarten darf. Dabei sind insbesondere diese Faktoren ausschlaggebend:

  • individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Alter
  • schwere Erkrankung
  • Behinderung
  • Selbstanzeige

Abgrenzung leichtfertige Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung

Wenn ein Steuerpflichtiger unwissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder Informationen verschweigt, wodurch ihm zu Unrecht ein steuerlicher Vorteil entsteht, begeht er eine leichtfertige Steuerverkürzung. Hierbei ist also entscheidend, dass die Handlung unabsichtlich erfolgt.

Im Gegensatz dazu setzt eine Steuerhinterziehung vorsätzliches Handeln voraus. Wenn ein Steuerpflichtiger bewusst Teile seiner Einnahmen verschweigt oder Nachweise fälscht, begeht er eine Steuerhinterziehung (Straftat), die mit Geldstrafe bedroht ist. In schwerwiegenden Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung sieht der Gesetzgeber eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro, aber keine Freiheitsstrafe vor. Als bloße Ordnungswidrigkeit wird die leichtfertige Steuerverkürzung nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Eine Vorstrafe droht ebenso wenig wie eine Verzinsung der offenen Steuerbeträge.

Mögliche Szenarien für eine leichtfertige Steuerverkürzung

Die folgenden Szenarien können durch die Finanzbehörden als leichtfertige Steuerverkürzung beurteilt werden:

  • Unrichtige Angaben für die Entfernungspauschale: Wenn ein Steuerpflichtiger unrichtige Angaben betreffend die Entfernungspauschale zwischen Arbeitsstätte und Wohnung tätigt, kann dies eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellen.
  • Inkorrekte Angaben zur Privatnutzung eines Firmenautos: Auch wenn der Steuerpflichtige das Ausmaß der privaten Nutzung eines Firmenautos unrichtig angibt, ist eine leichtfertige Steuerverkürzung denkbar.
  • Fehlende kaufmännische Fähigkeiten: Der Umstand, dass der Betroffene nicht die nötigen kaufmännischen Fähigkeiten mitbringt und dennoch keine sachkundige Person wie einen Steuerberater beizieht, um nebenberufliche Tätigkeiten steuerlich korrekt auszuweisen, kann ebenfalls eine Steuerverkürzung darstellen.
  • Unrichtige Gewinnangaben: Bei einer gemeinschaftlich geführten Praxis sind in der Steuererklärung jedem Ehepartner jeweils 50 Prozent der Gewinne zuzuweisen. Wenn der Steuerberater nunmehr der Ehefrau lediglich 25 Prozent der Gewinne zugeordnet hat, kann dies als leichtfertige Steuerverkürzung eingestuft werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Ehepaar den Fehler spätestens bei Erhalt des Steuerbescheides entdeckt hat.

Sorgfaltspflicht und Erkundigungspflicht erfüllen

Aus den Szenarien ergibt sich, dass Steuerpflichtige mit Sorgfalt vorgehen müssen, wenn sie eine Steuererklärung erstellen. Das resultiert aus der Sorgfaltspflicht, die sich nach den Fähigkeiten des Betroffenen richtet. Zusätzlich gibt es eine Erkundigungspflicht. Demnach müssen Steuerpflichtige, denen etwas unklar ist, Erkundigungen einholen. Daher sind Betroffene, die über das richtige Ausfüllen der Steuererklärung im Unklaren sind, gut beraten, einen Steuerberater zu kontaktieren.

No video selected.
Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!