Neue Pauschbeträge für private Sachentnahmen ab 2020: Eigenverbrauch pauschal verbuchen

Am 2. Dezember 2019 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 veröffentlicht. Diese Werte für den Eigenverbrauch, auch unentgeltliche Wertabgaben genannt, werden für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. Sie markieren jene Beträge, mit denen die Betreiber von Lebensmittelgeschäften und Gastronomiebetrieben private Sachentnahmen pauschal verbuchen können. Um diesen steuerpflichtigen Eigenverbrauch anzusetzen, können die Pauschbeträge für das jeweilige Gewerbe herangezogen werden.

Am 2. Dezember 2019 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 veröffentlicht. Diese Werte für den Eigenverbrauch, auch unentgeltliche Wertabgaben genannt, werden für jedes Kalenderjahr neu festgesetzt. Sie markieren jene Beträge, mit denen die Betreiber von Lebensmittelgeschäften und Gastronomiebetrieben private Sachentnahmen pauschal verbuchen können. Um diesen steuerpflichtigen Eigenverbrauch anzusetzen, können die Pauschbeträge für das jeweilige Gewerbe herangezogen werden.

Die Grundsätze für private Sachentnahmen (Eigenverbrauch)

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) folgen im Jahr 2020 diesen Grundsätzen:

  • Das Statistische Bundesamt ermittelt alljährlich die Aufwendungen von Privathaushalten für Nahrungsmittel und Getränke. Diese Werte bilden die Basis für die Pauschbeträge.
  • Mit diesen Pauschbeträgen können die Betreiber von Lebensmittelgeschäften und Gastronomiebetrieben private Warenentnahmen monatlich pauschal verbuchen, ohne unzählige einzelne Entnahmen aufzeichnen zu müssen.
  • Die Pauschbeträge für Sachentnahmen folgen dem Ziel der Vereinfachung. Deshalb scheiden individuelle Zu- und Abschläge für persönliche Umstände wie spezielle Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub aus.
  • Jeder Pauschbetrag markiert den Jahreswert für eine Person, wobei er für Kinder unter zwei Jahren nicht anzusetzen ist. Bis zum Ende des 12. Lebensjahres gilt die Hälfte des jeweiligen Pauschbetrages.
  • Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht berücksichtigt. Kommt es zu einer Entnahme von Tabakwaren, erfolgt eine Erhöhung des Pauschbetrages durch Schätzung.
  • Die Pauschbeträge enthalten das Warensortiment, das für das jeweilige Gewerbe üblich ist.
  • Handelt es sich um einen gemischten Betrieb (Fleischerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststättenbetrieb), gilt der höhere Pauschbetrag.

Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020 nach Gewerbezweigen

Jede dieser Zahlen ist als Jahreswert pro Person und ohne Umsatzsteuer zu verstehen:

Gewerbezweig Ermäßigter Steuersatz (7 Prozent) Voller Steuersatz (19 Prozent) Gesamt
Bäckerei 1218 Euro 406 Euro 1624 Euro
Fleischerei 891 Euro 865 Euro 1756 Euro
Gaststätten mit kalten Speisen 1126 Euro 1087 Euro 2213 Euro
Gaststätten mit kalten und warmen Speisen 1689 Euro 1768 Euro 3457 Euro
Einzelhandel mit Getränken 105 Euro 302 Euro 407 Euro
Café und Konditorei 1179 Euro 642 Euro 1821 Euro
Einzelhandel mit Milch, Milchprodukten, Fettwaren und Eiern 590 Euro 79 Euro 669 Euro
Einzelhandel für Nahrungs- und Genussmittel 1140 Euro 681 Euro 1821 Euro
Einzelhandel mit Obst, Gemüse, Südfrüchten und Kartoffeln 275 Euro 236 Euro 511 Euro

Eine Liste mit diesen Pauschbeträgen für Sachentnahmen ab 2020 findet sich im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Dezember 2019.


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