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Steuerhinterziehung bei Kindergeld: Gefahr einer Strafverfolgung ist hoch

Steuerhinterziehung bei Kindergeld: Gefahr einer Strafverfolgung ist hoch
Personen, die unberechtigterweise Kindergeld beziehen, können den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen. Die zuständige Behörde kann das zu Unrecht erhaltene Kindergeld vom Betroffenen zurückfordern. Seit dem Jahr 2018 kommt es vermehrt zu solchen Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bezüglich des Kindergelds. Dies hängt mit einer Gesetzesänderung zusammen, die die automatische Übermittlung geänderter Meldedaten an die Familienkassen vorsieht. Automatische Übermittlung geänderter Meldedaten an Familienkassen Demnach darf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß § 69 EStG Änderungen der Meldedaten an die Familienkassen weitergeben, die das Kindergeld festsetzen. Das bedeutet, dass die zuständige Familienkasse künftig automatisch darüber informiert wird, wenn die Eltern eine Um- oder Abmeldung für das Kind vornehmen. Dies betrifft insbesondere auch Kindergeldbezieher aus dem Inland, die ihren Wohnsitz an einen Ort außerhalb von Deutschland verlegen. Mit einem solchen Wohnsitzwechsel in das Ausland besteht gegenüber dem deutschen Staat kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Bisher haben viele Kindergeldbezieher, die umgezogen sind, die Familienkassen nicht über den Umzug informiert, obwohl es eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt. Deshalb haben diese Kassen oftmals erst sehr spät oder gar nicht vom Wegzug erfahren. Mit der Neuregelung zur automatischen Datenübermittlung können Familienkassen nunmehr leichter überprüfen, ob eine Kindergeldberechtigung vorliegt oder ob zukünftige Kindergeldzahlungen einzustellen sind. Hat der Betroffene in der Vergangenheit zu Unrecht Kindergeld erhalten, kann die Familienkasse dieses zurückfordern. Letztere hebt bereits erlassende Bescheide auf, um dieselben zu korrigieren. Gesetzliche Mitteilungspflicht für Kindergeldbezieher bei Umzug Die automatische Übermittlung von geänderten Meldedaten befreit Betroffene nicht von ihrer Verpflichtung, den Umzug selbstständig und unverzüglich der Familienkasse anzuzeigen. Diese Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 68 Absatz 1 Satz 1 EStG. Kommen Betroffene dieser Verpflichtung nicht nach, weil sie keine entsprechende Mitteilung abgeben, können sie sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen. Da die Familienkassen nunmehr automatisch vom Umzug erfahren, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sie solche Steuerstraftaten aufdecken und deswegen ein Steuerstrafverfahren einleiten. Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung und drohende Rückforderungsansprüche Es fällt in den Zuständigkeitsbereich der Familienkassen, eine Steuerhinterziehung bezüglich des Kindergelds zu verfolgen und zu ahnden. Der unberechtigte Bezug von Kindergeld ist ein ernst zu nehmendes Delikt, das unangenehme Folgen haben kann. Kindergeldbezieher sind daher gut beraten, die jeweilige Behörde über Veränderungen zu informieren, die den Kindergeldbezug betreffen. Im Falle unrechtmäßig erhaltener Kindergeldzahlungen drohen den Betroffenen eine Geldstrafe und Rückforderungsansprüche seitens der Familienkassen. Hat der Kindergeldbezieher bereits eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, kann er allenfalls straffrei bleiben, wenn er eine Selbstanzeige einbringt.
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