Umgang mit Steuerschulden: Wenn Steuerpflichtige nicht zahlen können

Wenn ein Steuersünder seine Steuerschulden nicht rechtzeitig bezahlt, verrechnet das Finanzamt hohe Säumniszuschläge. Zudem drohen Vollstreckungsmaßnahmen. Um dies zu verhindern, können Betroffene einen Antrag auf Steuerstundung und/oder Ratenzahlung stellen.

Wenn ein Steuersünder seine Steuerschulden nicht rechtzeitig bezahlt, verrechnet das Finanzamt hohe Säumniszuschläge. Zudem drohen Vollstreckungsmaßnahmen. Um dies zu verhindern, können Betroffene einen Antrag auf Steuerstundung und/oder Ratenzahlung stellen.

Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungsmaßnahmen

Begleichen Steuerpflichtige ihre Schulden beim Finanzamt nicht rechtzeitig, werden Säumniszuschläge und Mahngebühren fällig. Außerdem kann die Steuerbehörde eine Vollstreckung einleiten und eine Pfändung durch einen Vollstreckungsbeamten veranlassen. Hierfür kommen diese Maßnahmen in Betracht:

  • Kontopfändung: Der Betroffene kann über sein Kontoguthaben nicht mehr eigenständig verfügen.
  • Sachpfändung: Ein Beamter zieht Sachgegenstände des Betroffenen ein und lässt sie versteigern, um mit dem Erlös die Steuerschulden zu zahlen.
  • Lohnpfändung: Ein Teil des Arbeitsentgelts fließt direkt auf das Konto des Finanzamtes.

Um dies zu verhindern, sollten Steuersünder, die ihre Schulden beim Finanzamt nicht begleichen können, selbst aktiv werden. Es stehen ihnen zwei Optionen offen.

Stundungsantrag stellen und um Zahlungsaufschub ersuchen

Steuerschuldner können einen Stundungsantrag einreichen, um einen Zahlungsaufschub zu erwirken und damit den Zahlungstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Ob eine Steuerstundung möglich ist, entscheidet das Finanzamt auf Basis der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 222 AO. Das Gesetz sieht vor, dass ein Zahlungsaufschub nur auf Antrag und im Gegenzug für eine Sicherheitsleistung gewährt wird. Das Finanzamt kann die Steuerschulden stunden, wenn die Steuereinhebung zum Fälligkeitstermin eine erhebliche Härte darstellen würde und die Stundung den Steueranspruch nicht gefährdet.

Steuerschuldner müssen den Stundungsantrag schriftlich einreichen und begründen, warum sie einen Zahlungsaufschub benötigen. Eine finanzielle Notlage kann beispielsweise aus einem dieser Gründe resultieren:

  • Außenstände: offene Forderungen gegenüber Kunden, die noch nicht gezahlt haben
  • Einbrüche bei den Umsätzen und Gewinnen
  • offene Zahlungsverpflichtungen bei anderen Gläubigern
  • finanzielle Schwierigkeiten, die unverschuldet sind (zum Beispiel bei längerer Krankheit)

Es ist hilfreich, die Einkommenssituation und alle Vermögensverhältnisse darzustellen. Damit kann das Finanzamt besser nachvollziehen, warum der Steuerschuldner seine Schulden nicht zeitgerecht begleichen kann.

Genehmigt die Steuerbehörde eine beantragte Steuerstundung, verrechnet sie Stundungszinsen. Diese Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent werden für jeden Monat fällig, in dem keine Begleichung der Steuerschuld stattgefunden hat. Solche Stundungszinsen sind halb so hoch wie die Säumniszuschläge, die bei nicht rechtzeitiger Zahlung drohen.

Antrag auf Ratenzahlung einreichen und Tilgungsplan vorlegen

Für den Fall, dass das Finanzamt die Steuerstundung ablehnt, kann der Betroffene einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Es ist hilfreich, einen Tilgungsplan für die Ratenzahlung in den Stundungsantrag aufzunehmen. Diese Vorgehensweise kann die Bereitschaft des Finanzamtes, einer Steuerstundung zuzustimmen, erhöhen.

Lehnt die Steuerbehörde den Zahlungsaufschub ab, indem sie den Stundungsantrag abweist, kann sich der Betroffene mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde eventuell auf eine Ratenzahlung einigen und einen einstweiligen Aufschub der Vollstreckung nach § 258 AO erwirken. Hiermit lässt sich ebenfalls eine Art Stundung umsetzen.

Voraussetzungen: Betroffener ist stundungsbedürftig und stundungswürdig

Das Finanzamt genehmigt eine Stundung oder Ratenzahlung regelmäßig nur dann, wenn der Betroffene stundungsbedürftig und stundungswürdig ist. Das erste Kriterium trifft beispielsweise dann zu, wenn der Steuerschuldner bei sofortiger Zahlung der Steuerschulden in die Insolvenz schlittern würde. Stundungswürdigkeit setzt voraus, dass der Betroffene in einer finanziellen Notlage ist, die er nicht selbst verschuldet hat. Möchte ein Steuerpflichtiger die Steuerschulden auf Raten begleichen, muss er nachweisen, dass er ein vorübergehendes Problem mit der Zahlungsfähigkeit hat.


Kontakt

Ratzke Hill PartGmbB
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Kolpingring 18
82041 Oberhaching

Öffnungszeiten:
Montag - Donnerstag 08:00 - 17.00 Uhr
Freitag 8:00 - 14.30 Uhr Termine jederzeit auch außerhalb unserer Öffnungszeiten.

Telefon: 089/62816960

E-Mail

Kontaktieren Sie uns!