Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Hinweise für Schenker

03. November 2026

Das Bundesverfassungsgericht prüft die Erbschaftsteuer in zwei getrennten Verfahren: Am 12. Oktober 2026 wurde die Frage verhandelt, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehlt und ob Freibeträge und Steuersätze noch tragen (1 BvF 1/23). Am 13. Oktober 2026 folgte die Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Ein Urteil steht aus, bis dahin gilt das geltende Recht unverändert. Der Beitrag ordnet beide Verfahren ein, zeigt den Rechtsstand mit Freibeträgen und Steuersätzen, beschreibt mögliche Urteilsszenarien und nennt Punkte, die Schenker und Unternehmer jetzt prüfen sollten.

Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Worum geht es?

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Oktober 2026 zwei Verfahren zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verhandelt. Sie sind rechtlich getrennt und haben unterschiedliche Fragen: Im einen geht es um die Zuständigkeit des Bundes sowie um Freibeträge und Steuersätze, im anderen um die Begünstigung von Betriebsvermögen. Entschieden ist noch nichts.

Verfahren Art und Antragsteller Kernfrage Verhandlung
1 BvF 1/23 Abstrakte Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Grundbesitzbewertung (§ 12 Abs. 3 ErbStG), Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 12. Oktober 2026, 14.00 Uhr
1 BvR 804/22 Verfassungsbeschwerde eines Erben von Privatvermögen Vereinbarkeit der Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a ErbStG, § 203 BewG) mit dem Gleichheitssatz 13. Oktober 2026, 10.00 Uhr

Eine abstrakte Normenkontrolle ist ein Verfahren, in dem eine Landesregierung, die Bundesregierung oder ein Teil der Abgeordneten Gesetze unabhängig von einem Einzelfall überprüfen lässt. Eine Verfassungsbeschwerde geht dagegen von einer konkreten Person aus, die sich durch einen Bescheid und die dahinterstehenden Gesetze in ihren Grundrechten verletzt sieht. Die Termine und die Verfahrensgegenstände hat das Gericht in seinen Pressemitteilungen Nr. 48/2026 und Nr. 49/2026 vom 30. Juli 2026 bekannt gemacht.

Ein Verkündungstermin ist bislang nicht bekannt (Stand: 3. November 2026). Zur Orientierung: Beim letzten großen Erbschaftsteuer-Verfahren lagen zwischen der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2014 und dem Urteil vom 17. Dezember 2014 gut fünf Monate. Das ist ein Erfahrungswert, keine Prognose.

Verfahren 1 BvF 1/23: Bayern und die Gesetzgebungskompetenz

Die Bayerische Staatsregierung hält mehrere Vorschriften des ErbStG für formell verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. Eine bundeseinheitliche Regelung sei nicht „erforderlich“ im Sinne von Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Die „Klage“ Bayerns ist formal ein Normenkontrollantrag aus dem Jahr 2023. Politisch fordert der Freistaat eine Länderöffnungsklausel, damit die Länder Freibeträge und Steuersätze selbst festlegen können.

Was Bayern zusätzlich beanstandet

Außerdem hält Bayern die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG auch inhaltlich für verfassungswidrig. Begründung: Der Gesetzgeber habe sie nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst. Gegenstand des Verfahrens ist zudem § 12 Abs. 3 ErbStG, der die Bewertung von Grundbesitz regelt.

Was „Regionalisierung“ praktisch bedeuten würde

Sollte das Gericht dem Bund die Kompetenz absprechen, wäre denkbar, dass einzelne Länder künftig eigene Regeln einführen. Wie ein Übergang aussähe, ist offen. Für Eltern mit Immobilien in München wäre dann entscheidend, an welches Merkmal das Landesrecht anknüpft, etwa an den Wohnsitz oder an die Lage des Vermögens. Das müsste der Gesetzgeber festlegen. Der Bundesgesetzgeber ging bisher davon aus, dass eine bundeseinheitliche Regelung nötig ist, um Rechtszersplitterung zu vermeiden. Das hat das Gericht 2014 für die damals geprüften Vorschriften (§§ 13a, 13b ErbStG) bestätigt.

Verfahren 1 BvR 804/22: Ist die Verschonung von Betriebsvermögen gleichheitswidrig?

Der Beschwerdeführer hat ausschließlich Privatvermögen geerbt und wurde dafür mit Erbschaftsteuer belastet. Er wendet sich dagegen, dass Erwerber von Betriebsvermögen nach dem ErbStG weitgehend oder ganz verschont werden, Erwerber von Privatvermögen aber nicht. Er sieht darin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Das Gericht prüft die Regelungen des ErbStG 2016 und eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes. Laut Gliederung der Verhandlung stehen im Mittelpunkt:

  • die Regel- und Optionsverschonung (§ 13a ErbStG),
  • das Abschmelzmodell für große Erwerbe (§ 13c ErbStG),
  • die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG),
  • der Vorwegabschlag für Familienunternehmen (§ 13a Abs. 9 ErbStG),
  • die Abgrenzung des begünstigten Vermögens über das Verwaltungsvermögen (§ 13b ErbStG),
  • die Lohnsummenregelung (§ 13a Abs. 3 ErbStG) und
  • die Tarifvorschriften (§§ 19, 19a ErbStG).

Für Betriebsinhaber ist dieses Verfahren das wirtschaftlich bedeutendere. Es betrifft die Frage, wie weit der Gesetzgeber Unternehmensvermögen gegenüber Privatvermögen entlasten darf. Auch Privatpersonen sind betroffen, denn eine Neuordnung der Verschonung kann sich auf den gesamten Tarif auswirken. In welche Richtung, lässt sich heute nicht sagen.

Rückblick: Die Entscheidungen von 2006 und 2014 und was danach geschah

Das Bundesverfassungsgericht hat die Erbschaftsteuer schon mehrfach beanstandet. Der Gesetzgeber hat jeweils nachgebessert, die Regeln blieben aber in der Grundstruktur erhalten.

  • Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02): Die einheitlichen Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG waren mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil die Bewertung bei wichtigen Vermögensarten (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile, land- und forstwirtschaftliche Betriebe) dem Gleichheitssatz nicht genügte. Der Gesetzgeber reformierte das Gesetz daraufhin mit Wirkung zum 1. Januar 2009.
  • Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12): Die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG und § 19 Abs. 1 ErbStG war mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Das Gericht hielt eine Verschonung von Unternehmen im Grundsatz für zulässig, beanstandete aber unter anderem die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Lohnsummenpflicht, die fehlende Bedürfnisprüfung bei großen Erwerben und die Gestaltungsmöglichkeiten rund um das Verwaltungsvermögen. Die Vorschriften galten zunächst fort, der Gesetzgeber musste bis 30. Juni 2016 neu regeln.
  • Reform 2016: Das Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde am 9. November 2016 verkündet und wirkt auf Erwerbe ab dem 1. Juli 2016 zurück.

Für Schenker ist die Rückwirkung der Reform 2016 aufschlussreich. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. November 2025 (II R 7/23) entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des neuen § 13b Abs. 10 ErbStG auf eine Schenkung vom 24. Juli 2016 verfassungsgemäß war – obwohl das Gesetz erst am 9. November 2016 verkündet wurde. Eine solche echte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise zulässig; hier hielt der BFH sie für gerechtfertigt, weil sich nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 24. Juni 2016 kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bilden konnte. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2014 zudem darauf hingewiesen, dass die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegenüber einer rückwirkenden Neuregelung begründet, die eine exzessive Ausnutzung der §§ 13a, 13b ErbStG nicht anerkennt. Daraus lässt sich ableiten: Wer sich auf den Fortbestand einer Regel verlässt, ist nicht in jedem Fall geschützt.

Erbschaftsteuer heute: Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze im Überblick

Bis zu einer Entscheidung und einer gesetzlichen Neuregelung gilt das ErbStG in der heutigen Fassung. Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Sie gelten bei Erbschaft und Schenkung und stehen nach § 14 ErbStG grundsätzlich alle zehn Jahre neu zur Verfügung, weil frühere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden.

Persönliche Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG

Erwerber Steuerklasse Freibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner (Nr. 1) I 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder (Nr. 2) I 400.000 €
Enkel, deren Eltern leben (Nr. 3) I 200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse I, z. B. Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Nr. 4) I 100.000 €
Alle übrigen Erwerber, z. B. Geschwister, Nichten, Neffen (Nr. 5, Steuerklasse II), nicht verwandte Personen (Nr. 7, Steuerklasse III) II / III 20.000 €

Bei Erwerben von Todes wegen kommen für Ehegatten, Lebenspartner und (je nach Alter) Kinder besondere Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG) hinzu. Für das Familienheim gilt: Unter Lebenden kann ein Ehegatte oder Lebenspartner dem anderen das selbst genutzte Familienheim ohne Wertgrenze steuerfrei schenken (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Für Kinder gibt es eine Familienheim-Befreiung nur beim Erwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG), nicht bei einer Schenkung zu Lebzeiten.

Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG

Der Steuersatz richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, also nach Abzug der Freibeträge, und nach der Steuerklasse.

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Der jeweilige Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur für den Teil in der Stufe. Eine Härteklausel (Härteausgleich, § 19 Abs. 3 ErbStG) mildert den Sprung, wenn ein Erwerb nur knapp über eine Stufengrenze hinausgeht.

Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG

Baustein Inhalt (vereinfacht)
Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) 85 % des begünstigten Vermögens bleiben steuerfrei; 15 % werden besteuert. Voraussetzung sind eine Behaltensfrist von fünf Jahren und – bei Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten – das Einhalten der Mindestlohnsumme über fünf Jahre (250 % bei 6 bis 10, 300 % bei 11 bis 15, 400 % bei mehr als 15 Beschäftigten).
Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) 100 % steuerfrei auf unwiderruflichen Antrag. Voraussetzung: Das Verwaltungsvermögen macht höchstens 20 % des begünstigungsfähigen Vermögens aus; Behaltensfrist und Lohnsummenfrist betragen sieben Jahre (Mindestlohnsumme 500 %, 565 % bzw. 700 % je nach Beschäftigtenzahl).
Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) Übersteigt das begünstigte Vermögen 26 Mio. €, sinkt der Verschonungsabschlag auf Antrag um einen Prozentpunkt je volle 750.000 € und entfällt ab 90 Mio. € ganz.
Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) Bei begünstigtem Vermögen über 26 Mio. € wird die Steuer auf Antrag erlassen, soweit der Erwerber sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen zahlen kann. Dazu zählt die Hälfte des mitübertragenen und des bereits vorhandenen nicht begünstigten Vermögens. Der Erlass steht unter Auflagen (u. a. Lohnsumme und Behaltensfrist von sieben Jahren) und ist neben dem Abschmelzmodell nicht möglich.
Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG) Erwerber der Steuerklassen II und III erhalten für den steuerpflichtigen Teil des begünstigten Vermögens einen Entlastungsbetrag; im Ergebnis wird dieser Teil wie in Steuerklasse I besteuert. Der persönliche Freibetrag richtet sich weiter nach der tatsächlichen Steuerklasse.
Stundung (§ 28 ErbStG) Für begünstigtes Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen bis zu sieben Jahre, das erste Jahr zinslos.

Rechenbeispiel: Wohnung in München an ein Kind übertragen

Das folgende Beispiel zeigt, wie stark sich die Steuer mit dem Wert der Übertragung verändert. Angenommen, ein Elternteil überträgt einem Kind Vermögen als Schenkung. Es gab keine Schenkungen in den letzten zehn Jahren, Sonderregeln wie Familienheim oder Nießbrauch bleiben außen vor. Der Wert ist der steuerliche Wert, also bei Immobilien in der Regel der Wert nach dem Bewertungsgesetz.

Position Beispiel A Beispiel B Beispiel C
Wert der Schenkung 450.000 € 800.000 € 1.200.000 €
Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) 400.000 € 400.000 € 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb 50.000 € 400.000 € 800.000 €
Steuersatz Klasse I (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 7 % 15 % 19 %
Erbschaft-/Schenkungsteuer 3.500 € 60.000 € 152.000 €

Die Rechnung: 50.000 € × 7 % = 3.500 €; 400.000 € × 15 % = 60.000 €; 800.000 € × 19 % = 152.000 €. Das Beispiel zeigt auch, warum die Verfahren für München relevant sind: Bei den hiesigen Immobilienwerten wird der Freibetrag von 400.000 € bei einer Übertragung schnell überschritten. Würde der Freibetrag etwa an die Preisentwicklung angepasst, würde sich die Steuer in diesen Fällen verringern. Würde er gesenkt oder der Tarif verändert, wäre es umgekehrt. Beides ist derzeit Spekulation und keine Aussicht auf ein bestimmtes Ergebnis.

Mögliche Folgen eines Urteils: Weitergeltung, Übergangsfrist, Rückwirkung?

Was das Gericht entscheidet, ist offen. Die folgenden Szenarien sind keine Prognose, sondern zeigen die Bandbreite dessen, was das Gericht in früheren Verfahren getan hat oder tun kann.

Szenario Bedeutung Folge für die Praxis
Anträge bleiben ohne Erfolg Das Gericht hält die Bundeskompetenz und die Verschonung für verfassungsgemäß. Das ErbStG gilt unverändert weiter.
Unvereinbarkeit mit Übergangsfrist Wie 2014: Die Normen sind verfassungswidrig, gelten aber vorerst fort. Der Gesetzgeber muss bis zu einem Stichtag neu regeln. Reform des Gesetzes, deren Inhalt offen ist. Es kommt auf die Frist und die Anwendungsregeln an.
Rückwirkung der Neuregelung Der Gesetzgeber kann unter Umständen auch Erwerbe während der Übergangszeit erfassen. 2016 wirkte die Neuregelung auf den 1. Juli 2016 zurück. Schenkungen in der Übergangszeit stehen unter Vorbehalt.
Kompetenzfrage zugunsten Bayerns Dem Bund fehlt die Kompetenz für Teile des ErbStG. Die Länder könnten je nach Reichweite der Entscheidung Spielraum für eigene Freibeträge und Sätze erhalten. Dafür wären Übergangsregeln nötig.

Eine wichtige Unterscheidung: Das Gericht kann Vorschriften für nichtig erklären oder lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären. Bei einer Unvereinbarkeitserklärung darf die Norm grundsätzlich nicht mehr angewendet werden – es sei denn, das Gericht ordnet ihre Fortgeltung bis zur Neuregelung an, wie 2014 geschehen. Im Steuerrecht ist eine solche Anordnung häufig. Eine Reform der Erbschaftsteuer wäre erst die Folge eines solchen Urteils, nicht dessen Inhalt. Erklärt das Gericht Normen für verfassungswidrig, bedeutet das also nicht automatisch, dass sie sofort nicht mehr gelten. Einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Erbschaftsteuer gibt es derzeit nicht.

Jetzt noch schenken? Was Schenker und Erben bedenken sollten

Eine Schenkung vor einer Reform sollte nicht allein wegen eines anstehenden Urteils erfolgen. Sie ist in aller Regel nicht rückgängig zu machen, und niemand kann heute sagen, ob eine Reform Schenkungen verteuert oder verbilligt. Maßgeblich ist grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung; ob eine spätere Neuregelung darauf zurückwirkt, entscheidet der Gesetzgeber innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.

Typische Fehler und Risiken

  • Schenkung unter Zeitdruck: Versorgung des Schenkers, Pflichtteilsrechte anderer Kinder und die eigene Liquidität werden nicht ausreichend geprüft.
  • Vertrauen auf Bestandsschutz: Der Rückblick auf 2016 zeigt, dass Vertrauensschutz begrenzt sein kann.
  • Zehnjahresfrist übersehen: Mehrere Schenkungen werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet; der Freibetrag kann nicht doppelt genutzt werden.
  • Steuerliche Nebenfolgen vergessen: Grunderwerbsteuer, Einkommensteuer und Folgen für den Pflichtteil sind getrennt zu prüfen.

Gestaltungsmöglichkeiten und Handlungsempfehlungen

  1. Bestandsaufnahme: Welche Vermögenswerte, welche Werte, welche früheren Schenkungen der letzten zehn Jahre?
  2. Zielbild klären: Wer soll was erhalten, und was braucht der Schenker für seine eigene Absicherung?
  3. Rückforderungs- und Widerrufsklauseln prüfen: Vertragliche Rückfallrechte, etwa bei Tod des Beschenkten vor dem Schenker oder bei Scheidung, können den Zweck der Schenkung absichern. Muss ein Geschenk aufgrund eines solchen Rückforderungsrechts tatsächlich herausgegeben werden, erlischt die Schenkungsteuer rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine freiwillige Rückübertragung ohne Rückforderungsrecht genügt dafür nicht. Die Klausel sollte deshalb vor der Schenkung sorgfältig formuliert werden. Zum Thema finden Sie Hinweise im Beitrag Widerrufsrecht bei der Schenkung: Konsequenzen im Steuerrecht.
  4. Nießbrauch oder Wohnrecht erwägen: Der Schenker behält die Nutzung oder die Mieteinnahmen. Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird vom Wert der Schenkung abgezogen und kann die Schenkungsteuer deutlich senken. Ist die Immobilie teilweise steuerbefreit, etwa als vermietete Wohnimmobilie, ist auch der Abzug entsprechend begrenzt (§ 10 Abs. 6a ErbStG; mehr dazu: Nießbrauch bei Schenkungen).
  5. Zeitlichen Spielraum nutzen: Wenn keine besondere Eile besteht, lässt sich die Entscheidung des Gerichts abwarten, ohne dass der Plan aufgegeben wird. Eine Vorbereitung (Bewertung, Entwurf der Verträge) schafft Handlungsfähigkeit.
  6. Eigene Bescheide offenhalten: Wer aktuell einen Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid erhält, sollte mit seinem Berater klären, ob Einspruch sinnvoll ist. Ob die Verfahren Auswirkungen auf bestandskräftige Bescheide haben, ist nicht vorhersehbar.

Einen Überblick über die Grundlagen finden Sie in unseren Beiträgen Wie hoch ist die Erbschaftssteuer? und im Lexikon unter Schenkungsteuer.

Unternehmensnachfolge: Was Betriebsinhaber jetzt prüfen sollten

Für Unternehmer ist das Verfahren 1 BvR 804/22 entscheidend, weil es die Grundlage der Verschonung berührt. Es gibt keinen Anlass, eine geplante Nachfolge aus Sorge vor dem Urteil zu überstürzen, aber gute Gründe, den Stand der Dinge zu dokumentieren.

  • Begünstigtes Vermögen abgrenzen: Welche Teile des Betriebs gelten nach § 13b ErbStG als begünstigt, welche als Verwaltungsvermögen? Diese Abgrenzung ist einer der Prüfpunkte im Verfahren.
  • Lohnsumme und Behaltensfrist: Bereits übertragene Betriebe müssen die Voraussetzungen der Verschonung über die gesamte Frist einhalten. Prüfen Sie die Lohnsummenentwicklung laufend, auch unabhängig vom Urteil.
  • Regel- oder Optionsverschonung: Die Wahl der 100-%-Variante nach § 13a Abs. 10 ErbStG bringt strengere Bedingungen und hängt von der Struktur des Unternehmens ab.
  • Liquidität planen: Selbst bei Verschonung verbleiben 15 % Steuerpflicht (Regelverschonung) und mögliche Nachversteuerung. Stundungsmöglichkeiten (§ 28 ErbStG) sollten Sie kennen.
  • Gesellschaftsverträge anpassen: Klauseln zu Nachfolge, Entnahmen und Verfügungsbeschränkungen sollten zur Verschonung passen. Das gilt besonders für Familiengesellschaften.
  • Szenarien durchrechnen: Ein Plan sollte sowohl für den Fall tragen, dass die Verschonung bleibt, als auch für den Fall einer engeren Regelung.

Zu den Freibeträgen für Unternehmenserben haben wir bereits berichtet, siehe Freibeträge in der Erbschaftssteuer: Auch für das Erbe von Unternehmen. Bei der Planung begleitet Sie unsere Beratung zu Erben & Schenken.

Fazit

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können das Erbschaftsteuerrecht verändern, müssen es aber nicht. Offen sind sowohl die Frage der Zuständigkeit von Bund und Ländern als auch die Reichweite der Verschonung von Betriebsvermögen. Bis dahin gelten Freibeträge, Steuersätze und Verschonungsregeln wie dargestellt. Für Übertragungen gilt: Wer sorgfältig plant, Rückforderungsrechte regelt und die zehnjährige Zusammenrechnung beachtet, ist unabhängig vom Urteil besser aufgestellt als bei einer Schenkung unter Zeitdruck. Die Entscheidung des Gerichts sollten Sie beobachten und Ihre Planung danach prüfen.

Häufige Fragen

Ist die Erbschaftsteuer verfassungswidrig?

Das ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2026 zwei Verfahren zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verhandelt (1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22), aber noch nicht entschieden. Bis zu einem Urteil und einer gesetzlichen Neuregelung gilt das Gesetz in der heutigen Fassung. Auch bei einer Beanstandung bleiben Vorschriften häufig zunächst anwendbar, wie 2014 geschehen.

Wann kommt das Urteil zur Erbschaftsteuer?

Einen verbindlichen Zeitpunkt können wir nicht nennen. Das Bundesverfassungsgericht kündigt Verkündungstermine selbst an, sie stehen auf bundesverfassungsgericht.de. Als Erfahrungswert: Beim Verfahren von 2014 lagen zwischen Verhandlung (8. Juli) und Urteil (17. Dezember) gut fünf Monate. Das ist keine Prognose für die aktuellen Verfahren.

Sollte ich vor einer Reform noch schenken?

Nicht allein wegen des Urteils. Eine Schenkung ist meist endgültig, und eine Reform kann Freibeträge ebenso anheben wie Regeln verschärfen. Entscheidend sind Ihr eigenes Versorgungsbedürfnis, Pflichtteilsrechte und der Zweck der Übertragung. Sinnvoll ist eine Vorbereitung mit Bewertung, Vertragsentwurf und Rückforderungsklauseln, damit Sie handeln können, wenn Klarheit besteht.

Was will Bayern mit der Klage zur Erbschaftsteuer erreichen?

Die Bayerische Staatsregierung hält Teile des Erbschaftsteuergesetzes für formell verfassungswidrig, weil dem Bund die Gesetzgebungskompetenz fehle. Politisch will Bayern erreichen, dass die Länder Freibeträge und Steuersätze selbst bestimmen. Außerdem rügt es, dass § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG nicht an die Preissteigerung angepasst wurden.

Welche Freibeträge gelten aktuell bei Erbschaft und Schenkung?

Nach § 16 Abs. 1 ErbStG beträgt der Freibetrag für Ehegatten und Lebenspartner 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkel, deren Eltern leben, 200.000 Euro. Eltern und Großeltern erhalten bei Erwerb von Todes wegen 100.000 Euro, übrige Erwerber 20.000 Euro. Erwerbe von derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Rechtsstand: November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

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