Unverheiratete Paare können bei Banken ohne Weiteres ein gemeinsames Konto eröffnen. Ein Trauschein ist dafür nicht nötig. Steuerlich ist ein gemeinsames Konto für Unverheiratete aber heikel: Zahlt ein Partner deutlich mehr ein, steht dem anderen beim Oder-Konto im Zweifel trotzdem die Hälfte zu. Darin kann eine Schenkung liegen. Lebensgefährten haben dafür nur 20.000 Euro Freibetrag in zehn Jahren, darüber fallen mindestens 30 Prozent Schenkungsteuer an. Wir zeigen, wann Einzahlungen steuerpflichtig werden. Außerdem rechnen wir ein Beispiel durch und erklären, wie Sie vorsorgen können.
Ja. Ein Gemeinschaftskonto setzt keine Ehe voraus. Banken eröffnen es für zwei oder mehr Personen, also auch für Lebensgefährten, Geschwister oder Wohngemeinschaften. Welche Unterlagen nötig sind und wie das Konto geführt wird, legt die jeweilige Bank fest. Einen Überblick zu Kontoformen und Haftung finden Sie in unserem Lexikonbeitrag zum Gemeinschaftskonto.
Die eigentliche Frage ist nicht, ob das Konto möglich ist. Wichtig ist, wem das Geld darauf gehört. Davon hängt ab, ob das Finanzamt Einzahlungen als Schenkung wertet.
Bei einem Oder-Konto darf jeder Kontoinhaber allein über das gesamte Guthaben verfügen. Rechtlich sind beide Partner Gesamtgläubiger der Bank. Das ist die übliche Form für Paare, weil jeder Überweisungen und Abhebungen ohne den anderen erledigen kann.
Bei einem Und-Konto dürfen die Inhaber nur gemeinsam verfügen. Diese Form ist im Alltag umständlich und wird vor allem für Rücklagen oder Mietkautionen genutzt. Auch hier stehen die Inhaber im Zweifel zu gleichen Anteilen am Guthaben (§ 742 BGB).
Wichtig ist der Unterschied zwischen Außenverhältnis und Innenverhältnis. Das Außenverhältnis regelt, wer gegenüber der Bank verfügen darf. Das Innenverhältnis regelt, wem das Geld zwischen den Partnern tatsächlich zusteht. Für die Schenkungsteuer kommt es allein auf das Innenverhältnis an.
Schenkungsteuer fällt bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden an. Das ist jede Zuwendung, durch die der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zahlt ein Partner Geld auf ein gemeinsames Konto, kann der andere dadurch Mitinhaber dieses Geldes werden. Dann ist er bereichert.
Nach § 430 BGB sind Gesamtgläubiger untereinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Fehlt eine abweichende Vereinbarung, gehört jedem Partner die Hälfte des Guthabens, egal wer eingezahlt hat. Zahlt ein Partner 100.000 Euro allein ein, kann der andere im Innenverhältnis zur Hälfte, also mit 50.000 Euro, berechtigt sein.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.11.2011 (Az. II R 33/10) entschieden: Einzahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto können eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an den anderen Ehegatten sein. Die Feststellungslast, also das Risiko, wenn sich eine Tatsache nicht beweisen lässt, trägt zunächst das Finanzamt. Es muss zeigen, dass der andere Partner im Innenverhältnis tatsächlich frei über die Hälfte verfügen durfte.
Gibt es aber deutliche objektive Anhaltspunkte für eine hälftige Berechtigung, kehrt sich die Last um. Dann muss der Steuerpflichtige belegen, dass intern etwas anderes vereinbart war. Ein solcher Anhaltspunkt ist es etwa, wenn der Partner Geld vom Konto für eigene Zwecke verwendet, zum Beispiel für eigene Anlagen oder eine eigene Immobilie. Hat ein Partner Geld von seinem Einzelkonto auf das Einzelkonto des anderen übertragen, trägt der Beschenkte von vornherein die Feststellungslast (BFH, Urteil vom 29.06.2016, II R 41/14).
Beide Urteile betrafen Ehegatten. Die Grundsätze zum Innenverhältnis und zur Beweislast lassen sich nach unserer Einschätzung auf Lebensgefährten übertragen. Die Folgen sind bei Lebensgefährten aber deutlich gravierender, weil ihr Freibetrag viel niedriger ist.
Geld, das vom gemeinsamen Konto zeitnah für Miete, Lebensmittel oder gemeinsame Urlaube ausgegeben wird, steht meist nicht im Fokus des Finanzamts. Es bleibt kein Vermögen übrig, das dem anderen Partner dauerhaft zugewachsen ist. Zudem sind Zuwendungen zum angemessenen Unterhalt nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG steuerfrei. Kritisch wird es, wenn sich Guthaben ansammelt, ein Depot wächst oder große Einmalbeträge eingezahlt werden. Typische Beispiele sind der Erlös aus einem Wohnungsverkauf oder eine Erbschaft eines Partners.
Unverheiratete Lebensgefährten sind erbschaft- und schenkungsteuerlich Fremde. Sie gehören zur Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Das gilt unabhängig davon, wie lange die Beziehung besteht oder ob gemeinsame Kinder da sind. Nur eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind Ehegatten gleichgestellt.
| Merkmal | Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | Unverheirateter Lebensgefährte |
|---|---|---|
| Steuerklasse (§ 15 ErbStG) | I | III |
| Persönlicher Freibetrag (§ 16 ErbStG) | 500.000 Euro | 20.000 Euro |
| Steuersatz bis 75.000 Euro steuerpflichtiger Erwerb (§ 19 ErbStG) | 7 % | 30 % |
| Steuersatz bis 6 Mio. Euro | stufenweise 11 % bis 19 % | 30 % |
| Steuersatz über 6 Mio. Euro | 23 % bis 30 % | 50 % |
| Steuerfreie Schenkung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) | ja | nein |
| Versorgungsfreibetrag im Todesfall (§ 17 ErbStG) | ja | nein |
Der Freibetrag gilt nicht pro Jahr, sondern für zehn Jahre. Nach § 14 ErbStG werden alle Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Ein Partner kann dem anderen also innerhalb von zehn Jahren insgesamt nur 20.000 Euro steuerfrei zuwenden. Allgemeine Informationen zur Steuerpflicht finden Sie in unserem Beitrag Freibetrag: Ab wann muss man Schenkungssteuer zahlen?
Anna und Ben leben unverheiratet zusammen und führen ein gemeinsames Oder-Konto als Sparkonto. Ihre Haushaltskosten bezahlen sie von ihren Einzelkonten. Eine Vereinbarung zum Innenverhältnis gibt es nicht. Anna verdient deutlich mehr und zahlt in den Jahren 1 bis 4 jeweils 40.000 Euro ein. Ben zahlt in diesen vier Jahren und im Jahr 5 jeweils 8.000 Euro ein, insgesamt also 40.000 Euro. Im Jahr 5 überweist Anna zusätzlich 200.000 Euro aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung. Beide nutzen das Guthaben gemeinsam, unter anderem für Anlagen in einem gemeinsamen Depot.
Nach § 430 BGB steht jedem die Hälfte zu. Damit wendet Anna Ben die Hälfte ihrer Einzahlungen zu. Umgekehrt wendet Ben Anna die Hälfte seiner Einzahlungen zu, insgesamt 20.000 Euro. Das liegt genau im Freibetrag, für Anna fällt also keine Steuer an. Für Ben ergibt sich folgende Rechnung, jeweils mit Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG:
| Jahr | Einzahlung Anna | Zuwendung an Ben (50 %) | Summe der Zuwendungen in 10 Jahren | Abzüglich Freibetrag | Steuer insgesamt (30 %) | Steuer im Jahr |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 40.000 € | 20.000 € | 20.000 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 2 | 40.000 € | 20.000 € | 40.000 € | 20.000 € | 6.000 € | 6.000 € |
| 3 | 40.000 € | 20.000 € | 60.000 € | 40.000 € | 12.000 € | 6.000 € |
| 4 | 40.000 € | 20.000 € | 80.000 € | 60.000 € | 18.000 € | 6.000 € |
| 5 | 200.000 € | 100.000 € | 180.000 € | 160.000 € | 48.000 € | 30.000 € |
| Summe | 360.000 € | 180.000 € | 48.000 € |
Ben müsste für fünf Jahre insgesamt 48.000 Euro Schenkungsteuer zahlen. Wären Anna und Ben verheiratet, bliebe die Zuwendung von 180.000 Euro vollständig im Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro. Es fiele keine Steuer an.
Das Beispiel zeigt eine Besonderheit der Steuerklasse III: Bis 6 Millionen Euro gilt durchgehend 30 Prozent. Die Zusammenrechnung über zehn Jahre bewirkt vor allem, dass der Freibetrag von 20.000 Euro nur einmal genutzt werden kann. Ab der zweiten Einzahlung wird jeder Euro, der dem Partner zuwächst, mit 30 Prozent besteuert.
Ein Oder-Konto erlischt nicht mit dem Tod eines Inhabers. Der Anteil des Verstorbenen am Guthaben gehört aber zu seinem Nachlass und geht auf seine Erben über. Ohne Testament ist der Lebensgefährte kein gesetzlicher Erbe. Er darf gegenüber der Bank zwar weiter verfügen, muss den Anteil des Verstorbenen aber an die Erben herausgeben. Das führt in der Praxis oft zu Streit mit Kindern oder Eltern des Verstorbenen.
Setzt der Verstorbene seinen Partner als Erben oder Vermächtnisnehmer ein, ist dessen Anteil am Guthaben ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG). Dasselbe gilt für Guthaben, das über einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zugewendet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Es gelten wieder Steuerklasse III und 20.000 Euro Freibetrag. Schenkungen des Verstorbenen an den Partner aus den letzten zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG hinzugerechnet. Unentdeckte Zuwendungen über das gemeinsame Konto kommen spätestens dann zur Sprache.
Das Finanzamt erfährt vom Konto in der Regel ohne Zutun der Beteiligten. Banken müssen dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt nach § 33 ErbStG in Verbindung mit § 1 ErbStDV die Konten und Guthaben des Verstorbenen melden, auch Gemeinschaftskonten. Das Finanzamt prüft dann, wem das Guthaben im Innenverhältnis zustand. Was Erben darüber hinaus beachten sollten, lesen Sie in unserem Beitrag Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto im Erbfall?
Welche Gestaltung passt, hängt von Ihrem Vermögen, Ihren Einkommen und Ihren Zielen ab. Diese Möglichkeiten kommen in Betracht:
Haben Sie bereits größere Beträge auf ein gemeinsames Konto eingezahlt? Dann sollten Sie das Innenverhältnis und mögliche Anzeigepflichten zeitnah prüfen lassen. Wir unterstützen Sie dabei im Rahmen unserer Beratung zu Erben und Schenken. Grundlagen zur Steuer finden Sie im Lexikonbeitrag Schenkungsteuer.
Für unverheiratete Paare ist das Oder-Konto vor allem eine Frage des Innenverhältnisses. Ohne Vereinbarung gilt die Hälfte-Regel des § 430 BGB, und ungleiche Einzahlungen können dann schnell eine Schenkung sein. Der Freibetrag von 20.000 Euro in zehn Jahren und der Steuersatz von 30 Prozent machen schon mittlere Beträge teuer. Wer Vermögen getrennt hält, Vereinbarungen schriftlich trifft und große Einzahlungen vorher prüft, kann dieses Risiko deutlich verringern. Spätestens im Todesfall eines Partners prüft das Finanzamt das Konto ohnehin.
Ja. Banken bieten Gemeinschaftskonten für zwei oder mehr Personen an, ohne dass diese verheiratet sein müssen. Meist wird ein Oder-Konto eröffnet, bei dem jeder Partner allein verfügen darf. Die Bankfrage ist damit einfach. Steuerlich wichtiger ist die Frage, wem das Guthaben gehört: Zahlt ein Partner deutlich mehr ein als der andere, kann darin eine Schenkung liegen. Für Lebensgefährten gilt nur ein Freibetrag von 20.000 Euro in zehn Jahren.
Unverheiratete Lebensgefährten gehören zur Steuerklasse III. Ihr persönlicher Freibetrag beträgt 20.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG. Alle Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Was darüber liegt, wird bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 6 Millionen Euro mit 30 Prozent besteuert, darüber mit 50 Prozent. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben dagegen einen Freibetrag von 500.000 Euro und deutlich niedrigere Steuersätze.
Beim Oder-Konto sind beide Partner Gesamtgläubiger. Nach § 430 BGB stehen ihnen im Zweifel je 50 Prozent des Guthabens zu. Zahlt ein Partner allein oder überwiegend ein, kann das Finanzamt die Hälfte seiner Einzahlungen als Schenkung an den anderen werten. Dafür muss das Finanzamt aber Anhaltspunkte für eine hälftige Berechtigung haben (BFH, Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10). Weil Lebensgefährten nur 20.000 Euro Freibetrag haben, wird diese Grenze bei größeren Beträgen schnell überschritten.
Das Konto bleibt bestehen. Der Anteil des Verstorbenen gehört aber zu seinem Nachlass. Ohne Testament ist der Lebensgefährte kein gesetzlicher Erbe. Er darf zwar gegenüber der Bank weiter verfügen, muss den Anteil des Verstorbenen aber an die Erben herausgeben. Ist der Partner als Erbe eingesetzt, gilt der Anteil als Erwerb von Todes wegen in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dabei mitgerechnet.
Rechtsstand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
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