Erbfallkostenpauschale

Definition: Was ist die Erbfallkostenpauschale?

Die Erbfallkostenpauschale ist ein Pauschbetrag, den Erwerber von Todes wegen bei der Erbschaftsteuer ohne Einzelnachweis als Nachlassverbindlichkeit abziehen können – für Erbfälle ab dem 1. Januar 2025 in Höhe von 15.000 Euro, zuvor 10.300 Euro. Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Die Pauschale deckt Beerdigungs-, Grabmal- und Nachlassregelungskosten ab und steht nach neuer BFH-Rechtsprechung auch Vermächtnisnehmern zu.

Inhaltsverzeichnis

Welche Kosten deckt die Erbfallkostenpauschale ab?

Die Pauschale ersetzt den Einzelnachweis der Kosten, die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannt sind. Man spricht deshalb auch von Erbfallkosten. Dazu gehören:

  • die Kosten der Bestattung des Erblassers,
  • die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal,
  • die Kosten für die übliche Grabpflege, angesetzt mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer,
  • die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung seines Erwerbs entstehen (sogenannte Nachlassregelungskosten), etwa Gebühren des Nachlassgerichts oder Kosten der Rechtsverfolgung.

Nicht abziehbar sind die Kosten für die laufende Verwaltung des Nachlasses. Andere Nachlassverbindlichkeiten – etwa Schulden des Erblassers (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) oder Verpflichtungen aus Vermächtnissen und geltend gemachten Pflichtteilen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) – sind von der Pauschale nicht erfasst. Sie werden zusätzlich abgezogen.

Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale?

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der Pauschbetrag angehoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Erbschaftsteuer entsteht. Bei einem Erwerb von Todes wegen ist das grundsätzlich der Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Entstehung der Steuer (in der Regel Todestag) Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG
bis 31. Dezember 2024 10.300 Euro
ab 1. Januar 2025 15.000 Euro

Ein Nachweis, dass überhaupt Kosten entstanden sind, ist nicht erforderlich. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Februar 2023 (II R 3/20) entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.

Pauschale oder Einzelnachweis: Was ist günstiger?

Erben haben die Wahl: Entweder sie ziehen die Pauschale ab, oder sie weisen höhere Kosten einzeln nach. Beides nebeneinander ist nicht möglich. Wer die Pauschale nutzt, kann einzelne Erbfallkosten nicht zusätzlich geltend machen.

Kostenart (Erbfall im Jahr 2026) Fall A Fall B
Bestattung 6.000 Euro 8.000 Euro
Grabdenkmal 2.000 Euro 4.000 Euro
Grabpflege (Kapitalwert) 0 Euro 2.000 Euro
Nachlassgericht, Erbschein, Beratung 1.000 Euro 1.500 Euro
Summe der belegten Kosten 9.000 Euro 15.500 Euro
Abzug 15.000 Euro (Pauschale) 15.500 Euro (Einzelnachweis)

Im Fall A ist die Pauschale um 6.000 Euro günstiger. Im Fall B lohnt sich der Einzelnachweis, weil die belegten Kosten den Pauschbetrag um 500 Euro übersteigen. Hatte der Erblasser seine Sterbegeldversicherung zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten, sind die Bestattungskosten in voller Höhe abziehbar, auch soweit die Versicherung sie bezahlt hat. Im Gegenzug gehört der Anspruch auf die Bestattung zum Nachlass (BFH, Urteil vom 10. Juli 2024, II R 31/21).

Wer erhält die Erbfallkostenpauschale?

Miterben in der Erbengemeinschaft

Der Pauschbetrag wird für jeden Erbfall nur einmal gewährt, unabhängig von der Zahl der Erwerber (BFH, Beschluss vom 24. Februar 2010, II R 31/08). Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen. Erben drei Kinder zu je einem Drittel, entfallen auf jedes Kind 5.000 Euro.

Vor- und Nacherbe

Vorerbschaft und Nacherbschaft sind zwei getrennte Erbfälle. Deshalb kann neben dem Vorerben auch der Nacherbe den Pauschbetrag in Anspruch nehmen (BFH, Urteil vom 1. Februar 2023, II R 3/20).

Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer

Mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 25/23) hat der BFH entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer die Pauschale abziehen dürfen; nach der Urteilsbegründung gilt das ebenso für Pflichtteilsberechtigte. Im Streitfall hatte eine in Deutschland lebende Vermächtnisnehmerin ein Geldvermächtnis erhalten. Der Alleinerbe lebte wie die Erblasserin in Großbritannien. Die Klägerin war die einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerberin. Deshalb stand ihr der volle Pauschbetrag zu – damals 10.300 Euro –, obwohl ihr tatsächlich nur 13,20 Euro Kosten entstanden waren. Eine anteilige Kürzung im Verhältnis des Vermächtnisses zum Nachlass lehnte der BFH ab.

Bei beschränkter Steuerpflicht sind einzeln nachgewiesene Erbfallkosten für Erwerbe ab 2025 nur anteilig abziehbar (§ 10 Abs. 6 Satz 3 und 5 ErbStG). Der Pauschbetrag bleibt davon nach dem Gesetzeswortlaut unberührt (§ 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG). Wie die Pauschale aufzuteilen ist, wenn mehrere in Deutschland steuerpflichtige Erben und Vermächtnisnehmer beteiligt sind, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Abgrenzung: Erbschaftsteuer und Einkommensteuer

Die Erbfallkostenpauschale wirkt nur bei der Erbschaftsteuer. Sie gilt nicht für Schenkungen. Bei der Einkommensteuer können Beerdigungskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Das gilt aber nur, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch andere im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (BFH, Beschluss vom 21. Februar 2018, VI R 11/16). Zusätzlich mindert die zumutbare Belastung den Abzug. Welche Schulden und Lasten darüber hinaus den Erwerb mindern, erläutern wir im Beitrag zu Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer.

Praxishinweis

Wir empfehlen, alle Rechnungen rund um Bestattung, Grabstätte und Nachlassregelung von Anfang an zu sammeln. Erst mit der Summe lässt sich entscheiden, ob die Pauschale oder der Einzelnachweis günstiger ist. In Erbengemeinschaften sollten die Beteiligten die Aufteilung untereinander abstimmen. Vermächtnisnehmer, denen das Finanzamt die Pauschale bisher versagt hat, sollten prüfen lassen, ob ihr Bescheid noch geändert werden kann. Ob auch Beratungs- und Räumungskosten abziehbar sind, lesen Sie im Beitrag Nachlassregelungskosten: Sind Steuerberatungskosten und Räumungskosten abzugsfähig?. Die steuerliche Begleitung eines Erbfalls übernehmen wir im Bereich Erben & Schenken.

Häufige Fragen

Muss ich für die Erbfallkostenpauschale Belege vorlegen?

Nein. Der Pauschbetrag wird ohne Nachweis abgezogen. Nach dem BFH-Urteil vom 1. Februar 2023 (II R 3/20) müssen Sie nicht einmal nachweisen, dass überhaupt Kosten entstanden sind. Belege brauchen Sie nur, wenn Sie höhere Kosten als die Pauschale einzeln geltend machen wollen.

Erhält jeder Miterbe die volle Erbfallkostenpauschale?

Nein. Die Pauschale wird für jeden Erbfall nur einmal gewährt, unabhängig davon, wie viele Erwerber beteiligt sind (BFH, Beschluss vom 24. Februar 2010, II R 31/08). Miterben teilen sie anteilig. Bei drei Erben zu je einem Drittel entfallen auf jeden 5.000 Euro.

Können Vermächtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale abziehen?

Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 25/23) entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer die Pauschale in Anspruch nehmen können; nach der Urteilsbegründung gilt das ebenso für Pflichtteilsberechtigte. Ist der Vermächtnisnehmer der einzige in Deutschland persönlich steuerpflichtige Erwerber, steht ihm der volle Betrag zu.

Gilt die Erbfallkostenpauschale auch bei einer Schenkung?

Nein. Die Pauschale gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten und gilt nur für Erwerbe von Todes wegen, also bei Erbschaft, Vermächtnis oder Pflichtteil. Bei Schenkungen unter Lebenden gibt es keinen entsprechenden Pauschbetrag.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Rechtsstand: November 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

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