Steuerfahnder setzen in den meisten Fällen auf die Ermittlungsmaßnahme der Durchsuchung, um in Steuerstrafverfahren den Verdächtigen zu überführen und relevante Beweismittel zu finden. Für den Ablauf einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung gelten spezielle gesetzliche Vorschriften.
Bei Durchsuchungen durch die Steuerfahnder kommt es häufig zu Beschlagnahmen von beweisrelevanten Gegenständen. Davor legen die Ermittlungsbeamten regelmäßig einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vor, der meist an den Durchsuchungsbeschluss gekoppelt ist. Im Beschlagnahmebeschluss muss der Richter definieren, welche Beweismittel zu beschlagnahmen sind und auf welches strafrechtlich relevante Verhalten sie sich beziehen.
Stehen die Steuerfahnder vor der Tür, um die Wohnung oder den Betrieb eines Verdächtigen zu durchsuchen, ist dies eine unangenehme und belastende Situation. Da eine solche Durchsuchung gepaart mit unbedachten Äußerungen unliebsame Konsequenzen haben kann, sollte der Betroffene besonnen vorgehen und einige Tipps in Hinblick auf sein Verhalten berücksichtigen:
Personen, die eine Steuerhinterziehung entdeckt haben, stellen sich häufig die Frage, wie sie mit diesem Wissen umgehen sollen. Müssen sie diese Steuerhinterziehung beim Finanzamt anzeigen? Mit anderen Worten: Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung, Anzeige zu erstatten, wenn eine Person von der Steuerhinterziehung einer anderen Person Kenntnis erlangt? Für den Betroffenen besteht oftmals ein Gewissenskonflikt, weil er einen Bekannten nur ungern beim Finanzamt anschwärzen möchte.
Eine Mehrfachbesteuerung der Erbschaft belastet den Erben mit einer doppelten oder mehrfachen Steuerpflicht in Bezug auf die Erbschaftssteuer. Weist ein Erbfall einen Auslandsbezug auf, kommen die internationalen Erbschaftssteuergesetze unterschiedlicher Staaten zur Anwendung. Die Erbschaftssteuerregelungen eines Staates berücksichtigen nicht die jeweiligen Vorschriften des anderen beteiligten Staates. Es gibt keine wechselseitige Abstimmung in den unterschiedlichen Steuersystemen.
Bezahlt ein Steuerpflichtiger die Erbschaftssteuer gar nicht oder in nicht korrekter Höhe, steht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung im Raum. Dies ergibt sich aus zwei gesetzlichen Pflichten, die Erben erfüllen müssen, aus der beim Finanzamt einzureichenden Erbschaftsanzeige und der Abgabe einer korrekten und vollständigen Erbschaftssteuererklärung. Kommen Erben und Vermächtnisnehmer diesen Pflichten nicht nach, riskieren sie eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.
In manchen Erbfällen besteht ein Auslandsbezug. Daraus ergeben sich aus Sicht des Steuerrechts Besonderheiten. Welche Regelungen sind relevant, wenn ein deutscher Staatsbürger, der ausgewandert ist und im Ausland lebt, Vermögen von einem anderen deutschen Staatsbürger erbt? Ein solcher Erbe stellt sich insbesondere diese Fragen:
Die Erbschaftssteuer bei Ehegatten ist unter anderem vom vereinbarten Güterstand abhängig. Demnach können die Güterstände positive oder negative Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen beim Tod eines Ehepartners haben.
Das Berliner Testament dient der gegenseitigen Absicherung unter Ehepaaren nach dem Todesfall eines Ehepartners. Demnach bedenken sich die Ehepartner wechselseitig als Erben und setzen die Kinder oder anderen Abkömmlinge erst nach dem Tod beider Eheleute als Erben ein. Das Ziel besteht darin, dass Vermögenswerte wie Wohnung, Auto, Bargeld und Wertpapiere dem überlebenden Ehepartner zukommen, um ihn wirtschaftlich gut zu versorgen. Die Kinder sollen hingegen erst nach dem Ableben des Witwers oder der Witwe das restliche Vermögen erhalten.
Manche Erben stehen vor der Herausforderung, dass sie die Erbschaftssteuer nicht bezahlen können. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn der Verstorbene Immobilien vererbt, aber nur wenig Bargeld oder Kontoguthaben hinterlässt. Um die relativ schnell fällig werdende Erbschaftssteuer entrichten zu können, müsste der Erbe die Immobilie verkaufen. Dies ist jedoch oftmals nicht die gewünschte Lösung, sodass sich die Frage nach einer Alternative zum zwangsweisen Verkauf stellt.
Ehepaare wählen häufig den Weg, das gemeinsame Eigenheim nach dem Tod eines Partners an die Kinder zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein lebenslängliches Wohnrecht in dieser Immobilie zu gewähren. Diese Vorgehensweise ist in Familien mit Kindern beliebt, hat aber für die Witwe oder den Witwer negative Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.
Personen, die Vermögen im Ausland erben, stehen vor der Frage, ob sie zusätzlich zur deutschen Erbschaftssteuer auch eine ausländische Erbschaftssteuer zahlen müssen. Dies richtet sich nach dem Steuerrecht der betroffenen Staaten.
Einige Erblasser geben einen Teil ihres Vermögens bereits vor dem Tod an die Angehörigen weiter. Für die zukünftigen Erben stellt sich die Frage, wie solche Schenkungen im späteren Erbfall zu berücksichtigen sind. Dies betrifft etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche von Miterben und Aspekte des Steuerrechts.
Einige Erblasser geben einen Teil ihres Vermögens bereits vor dem Tod an die Angehörigen weiter. Für die zukünftigen Erben stellt sich die Frage, wie solche Schenkungen im späteren Erbfall zu berücksichtigen sind. Dies betrifft etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche von Miterben und Aspekte des Steuerrechts.
Das frühzeitige Verschenken von Vermögen zeigt sich beispielsweise in dieser Situation: Ein Sohn bekommt zwei Jahre vor dem Tod des Vaters eine Schenkung. Als der Vater stirbt, stellt sich die Frage, ob er das Geld zurückzahlen muss und wie sich diese Schenkung auf die Erbschaftssteuer auswirkt.
Die frühere Schenkung kann auch im Erbfall relevant sein. Laut Erbrecht müssen jene Erben, die eine Schenkung erhalten haben, die pflichtteilsberechtigten Miterben über diesen Umstand informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schenkung nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Personen, denen ein Pflichtteil zusteht, können gegenüber dem zuvor beschenkten Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Der Pflichtteil berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses. Bei der Berechnung des Nachlasses sind auch Schenkungen zu berücksichtigen, die der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Ableben vorgenommen hat.
Gibt es im Beispielfall pflichtteilsberechtigte Miterben, können diese Personen beim Erben (Sohn des Erblassers) einen Pflichtteilsergänzungsanspruch einfordern. Eine Schenkung im zweiten Jahr vor dem Tod des Vaters ist mit 90 Prozent des Wertes zu berücksichtigen und dem Nachlass hinzurechnen.
Bei einer Schenkung vor dem Tod des Erblassers zahlt der Beschenkte keine Erbschaftssteuer. Allenfalls kann jedoch eine Schenkungssteuer fällig werden, die überwiegend der Höhe der Erbschaftssteuer entspricht. Wie die Situation steuerlich zu bewerten ist, richtet sich nach der Höhe der Schenkung. Hierfür gelten Freibeträge. Demnach können Kinder des Geschenkgebers bis zu einem Betrag von 400.000 Euro Schenkungen steuerfrei übernehmen.
Dies bedeutet für den Beispielfall:
Hat die Schenkung, die der Sohn erhalten hat, einen Wert von 400.000 Euro oder weniger, muss er keine Schenkungssteuer bezahlen. Dieser Freibetrag bezieht sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Erbt er nach dem Tod des Vaters zusätzliches Vermögen, das in Kombination mit dem Schenkungsbetrag die 400.000-Grenze überschreitet, fällt jedoch Erbschaftssteuer an. Diese ist von jenem Betrag zu berechnen, der nach Abzug des Freibetrages übrig bleibt. Dies ergibt sich daraus, dass die Schenkung erst zwei Jahre zurückliegt und in Kombination mit dem erhaltenen Erbe höher ist als der Freibetrag.
Erben profitieren von vorzeitigen Zuwendungen, wenn der spätere Erblasser über ein großes Vermögen verfügt, das den Freibetrag von 400.000 Euro übersteigt. Liegen die Schenkungen und der Erbfall weit genug auseinander (mindestens zehn Jahre), können die Betroffenen bei höheren Summen die Freibeträge mehrmals nutzen und so Steuern sparen.
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Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Erblasser in seinen letzten Lebensjahren oder kurz vor seinem Tod sein Vermögen durch Schenkungen schmälert oder aufbraucht, um die Pflichtteilsansprüche zu torpedieren. Diese verschenkten Vermögenswerte vermindern den Nachlass, können aber einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils begründen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Erblasser in seinen letzten Lebensjahren oder kurz vor seinem Tod sein Vermögen durch Schenkungen schmälert oder aufbraucht, um die Pflichtteilsansprüche zu torpedieren. Diese verschenkten Vermögenswerte vermindern den Nachlass, können aber einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils begründen.
Mit diesem Anspruch sollen pflichtteilsberechtigte Personen wie Kinder, Ehepartner und Eltern einen Mindestanteil am wirtschaftlichen Wert erhalten, den das Vermögen des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten hatte. Dies betrifft Pflichtteilsberechtigte, die der Erblasser im Testament enterbt oder denen er zu wenig hinterlassen hat. Demnach kann der Betroffene jenen Betrag einfordern, um den sein Pflichtteil ansteigt, wenn der verschenkte Vermögenswert zum Nachlass gezählt wird. Diesen Ergänzungsanspruch können alle Erben und Vermächtnisnehmer geltend machen, die zur Gruppe der pflichtteilsberechtigten Personen zählen.
Nicht alle Schenkungen des Erblassers begründen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Demnach sind sogenannte Anstandsschenkungen, das heißt Präsente zu besonderen Anlässen wie Geburt, Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit, ausgenommen. Dies gilt auch für sittlich gebotene Pflichtschenkungen (zum Beispiel: Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige, Grundstücksüberlassung für langjährige Pflege).
Mit welchem Wert Schenkungen berücksichtigt werden, richtet sich danach, ob es sich um verbrauchbare oder nicht verbrauchbare Sachen handelt und wie lange der Schenkungszeitpunkt zurückliegt:
Dies bedeutet:
Liegt die Schenkung zum Zeitpunkt des Todesfalls um mehr als vier Jahre zurück, schrumpft der Anteil um 4/10 auf 60 Prozent. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen. War der Erblasser zum Todeszeitpunkt verheiratet, bleibt daher diese Schenkung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch unberücksichtigt.
Ein Erblasser kann nahe Angehörige enterben, indem er sein gesamtes Vermögen per Testament anderen Personen zuspricht. Damit schließt er die nicht erwähnten Familienmitglieder als Erben aus. Alternativ kann der Erblasser im Testament explizit festlegen, dass er beispielsweise sein Kind enterbt (Negativtestament). Dies bedeutet, dass der Betroffene von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen ist. Als naher Angehöriger kann er aber dennoch seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.
Erben und Vermächtnisnehmer müssen den Erwerb, den ihnen ein Erblasser hinterlassen hat, beim Finanzamt anzeigen. Erhalten diese Erwerber eine entsprechende Aufforderung, sind sie dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen.
Erben und Vermächtnisnehmer müssen den Erwerb, den ihnen ein Erblasser hinterlassen hat, beim Finanzamt anzeigen. Erhalten diese Erwerber eine entsprechende Aufforderung, sind sie dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen.
Fordert das Finanzamt einen Erben oder Vermächtnisnehmer dazu auf, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben, muss der Betroffene dieser Anweisung nachkommen. Dies gilt auch dann, wenn er davon ausgeht, dass keine Erbschaftssteuer fällig wird. Ob ein Betroffener erbschaftssteuerpflichtig ist oder nicht, entscheidet das Finanzamt.
In der Regel bleibt dem Betroffenen ausreichend Zeit, um die Erbschaftssteuererklärung abzugeben, da die Finanzbeamten bei der Fristsetzung großzügig sind. Ist die eingeräumte Frist zu kurz, sollte der Erbe oder Vermächtnisnehmer vor dem Fristablauf einen Antrag auf Fristverlängerung einreichen. Ansonsten drohen ein Verspätungszuschlag oder sogar ein Zwangsgeld.
Die Erbschaftssteuererklärung ist durch Ausfüllen der amtlichen Vordrucke einzureichen. Sie geben die Erbschaftssteuererklärung gemeinsam mit den notwendigen Anlagen und Belegen ab. Im Formular zur Erbschaftssteuererklärung sind der Mantelbogen und die „Anlage Erwerber“ auszufüllen. Der Mantelbogen enthält vor allem Fragen zu diesen Punkten:
Die Betroffenen müssen alle Vermögenswerte anführen, unabhängig davon, ob sie sich im Inland oder Ausland befinden. Dazu zählen
In den Zeilen des Bereichs „übriges Vermögen“ sind unter anderem Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere, Guthaben bei Geldinstituten, Bausparguthaben, Steuererstattungsansprüche und andere Kapitalforderungen anzugeben. Des Weiteren müssen die Betroffenen Angaben zum Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen wie beispielsweise Kunstwerken, Schmuck, Kraftfahrzeugen und Booten machen.
Zusätzlich zum unterschriebenen Mantelbogen verlangt das Finanzamt für jeden Beteiligten eine separat ausgefüllte „Anlage Erwerber“, die insbesondere diese Punkte abfragt:
Außerdem muss der Erwerber alle Schenkungen anführen, die er vom Erblasser erhalten hat.
Grundsätzlich können die Betroffenen die Erbschaftssteuererklärung ohne fachmännische Unterstützung ausfüllen und einreichen. Handelt es sich bei den geerbten Vermögenswerten um Immobilien, land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften, Anteile an Unternehmen und Gesellschaften oder um Beteiligungen an Fonds kann es hilfreich sein, einen Anwalt oder Notar zu beauftragen.
In diesen Fällen verlangt das Finanzamt neben der eigentlichen Erbschaftssteuererklärung zusätzliche Anlagen, die die Bedarfsbewertung des Vermögens betreffen. Demnach müssen die Betroffenen die geerbten Vermögenswerte (Immobilien und Betriebsvermögen) nach steuerrechtlich zulässigen Methoden bewerten. Hierbei können durch etwaige Steuerbefreiungen und Vergünstigungen Ersparnisse auftreten.
Was passiert, wenn ein Steuerzahler, der einen Schätzungsbescheid erhält, nur die vom Finanzamt geschätzte Steuerschuld bezahlt, aber keine Steuererklärung einreicht? In diesem Fall kann die Finanzbehörde die Bußgeld- und Strafsachenstelle informieren, weil sie annehmen darf, dass der Betroffene eine Steuerhinterziehung begeht. Hier gilt die Unterstellung, dass die tatsächliche Steuerschuld höher ausfällt als die geschätzte Steuer.
Aus einer Steuerhinterziehung sollen keine wirtschaftlichen Vorteile resultieren. Deshalb verrechnet das Finanzamt Hinterziehungszinsen. Andernfalls würden Steuerpflichtige im Falle einer Steuerhinterziehung ein zinsloses Darlehen erhalten, weil sie die geschuldeten Steuerbeträge erst verspätet entrichten.
Das Steuerrecht sieht jeden Ehepartner als Einzelperson an, die ihre Einkommensverhältnisse getrennt vom anderen Partner angeben muss (Individualbesteuerung). Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Eheleute zusammenzurechnen und beiden Teilen zuzuschreiben.
Dabei kann dieses Szenario auftreten: Ein Ehepartner unterzeichnet die gemeinsame Einkommenssteuererklärung, in welcher der andere unrichtige oder unvollständige Informationen zu den Einkünften angibt. Ist in diesem Fall der mitunterzeichnende Ehepartner als Mittäter der Steuerhinterziehung einzustufen?
Das Finanzamt kann vermeintliche Steuerhinterzieher auf unterschiedliche Weise über die Anschuldigungen informieren. Neben einer Aufforderung zur Stellungnahme kommen eine Befragung und eine Durchsuchung in Betracht. Steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum, geht es für die Betroffenen darum, die Sachlage zu klären und eine passende Verteidigungsstrategie zu wählen. Welche Option die richtige Lösung ist, hängt vom jeweiligen Ermittlungsstand ab.
Ratzke Hill PartGmbB
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