Blog und Steuernews der Steuerkanzlei Ratzke Hill

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Seit 2. November 2020 gelten in Deutschland temporäre Beschränkungen, die die aktuelle Corona-Infektionswelle brechen sollen. Für viele Unternehmen, Selbstständige und Einrichtungen bedeutet dieser Lockdown, dass sie zeitlich befristet ihre Tätigkeit einstellen und den Betrieb schließen müssen. Um diese Wirtschaftstreibenden finanziell aufzufangen, haben Bund und Länder neue Unterstützungsmaßnahmen in Aussicht gestellt.

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Ein Pflichtteilsberechtigter, der nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten Alleinerbe ist, kann trotz Zusammenfallen von Recht und Verbindlichkeit seinen Pflichtteil auch nachträglich einfordern. Die Anrechnung des Anspruchs als Nachlassverbindlichkeit ist allerdings nur dann möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung noch nicht verjährt war.

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Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie wird die Anzahl der Insolvenzen steigen. Die Bundesregierung steuert mit einer Aussetzung der Insolvenzantragsfrist für überschuldete Unternehmen diesem negativen Trend entgegen. Nicht nur Betriebe mit Überschuldung, sondern auch viele an sich gesunde Unternehmen sehen sich aktuell mit Liquiditätsproblemen konfrontiert.

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Die Antragstellung für die Corona-Überbrückungshilfe der Monate Juni, Juli und August 2020 (Teil 1) ist zum 30. September 2020 ausgelaufen. Ab Oktober sollen Anträge für den zweiten Teil dieses Förderprogramms möglich sein, der den Zeitraum September bis Dezember 2020 (Teil 2) betrifft. Unternehmen und Freiberufler, die aufgrund der Umsatzeinbrüche in der Corona-Krise Überbrückungshilfe beantragen und beziehen, sollten in steuerlicher Hinsicht einige Punkte berücksichtigen.

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Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht lässt steuerliche Begünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen zu. Für das Verwaltungsvermögen, in das auch Wertpapiere fallen, gelten besondere Vorschriften. Wenn ein Betrieb im Zeitraum von zwei Jahren vor dem Erbfall oder der Schenkung Verwaltungsvermögen aus eigenen Geldmitteln angeschafft oder umgeschichtet hat, greift die Begünstigung des Betriebsvermögens nach dem Erbschaftsteuerrecht nicht.

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Selbstständige, die Corona-Soforthilfe beziehen, müssen mit diesen finanziellen Mitteln nicht automatisch alte Schulden tilgen. Die Corona-Soforthilfe ist vielmehr dafür gedacht, aktuelle wirtschaftliche Engpässe auszugleichen, die die Corona-Krise hervorgerufen hat. Demnach würde die Tilgung von Altschulden der Zweckgebundenheit dieser Hilfsleistung widersprechen. Entscheidungen des Finanzgerichts Münster bestätigen, dass die Corona-Soforthilfe nicht pfändbar ist. Als nicht übertragbare Forderung fällt sie unter das Pfändungsverbot nach § 851 Absatz 1 ZPO. Demnach darf das Finanzamt die Beträge der Corona-Soforthilfe nicht wegen ausstehender Umsatzsteuerzahlungen pfänden.

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Seit 1. Juli 2020 beträgt der allgemeine Umsatzsteuersatz 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz fünf Prozent. Diese vorübergehende Anpassung wurde im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2020 zeitlich befristet. In welcher Form diese Mehrwertsteuersenkung Auswirkungen für die Vermieter hat, richtet sich nach der Art des Mietobjekts. Bei der Vermietung von Wohnimmobilien wirkt sich der herabgesetzte Steuersatz nicht auf die Miete, sondern nur bei den Nebenkosten aus. Für die Vermieter von Gewerbeobjekten können sich auch Folgen bei der Miete ergeben.

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Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für den steuerlichen Verlustrücktrag ausgedehnt. Demnach können Steuerpflichtige den Verlustrücktrag für Verluste aus dem Veranlagungszeitraum 2020 direkt in der Steuererklärung 2019 und bei der Anpassung von Vorauszahlungen heranziehen.

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Die für die Monate Juni bis August eingeführte Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Am 25. August 2020 hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung darauf verständigt, dass dieses Bundesprogramm bis zum 31. Dezember 2020 laufen soll. Demnach können Soloselbstständige, kleine und mittelständische Betriebe sowie gemeinnützige Einrichtungen auch für den Zeitraum September bis Dezember Überbrückungshilfen beantragen, wenn sie erhebliche Umsatzausfälle verzeichnen.

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Mit der Einführung der digitalen Buchhaltung wird das Einsortieren von Belegen in Ordnern überflüssig. Abgesehen davon bringt die digitale Buchhaltung noch viele weitere Vorteile mit sich.

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Ein Geschenkgeber kann sich bei einer Schenkung gegen das Risiko absichern, sein Vermögen zu Lebzeiten in falsche Hände zu geben. Dies geschieht regelmäßig durch die Aufnahme von sogenannten Widerrufs- oder Rückforderungsklauseln im Schenkungsvertrag. Damit behält sich der Geschenkgeber die Möglichkeit vor, das durch Schenkung übertragene Vermögen unter bestimmten Bedingungen wieder vom Beschenkten zurückzufordern. Treten diese Voraussetzungen ein, kann der Geschenkgeber den per Schenkung übertragenen Gegenstand zurückverlangen und gegebenenfalls anderweitig verschenken.

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Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz sieht einen Corona-Kinderbonus von 300 Euro pro Kind vor. Diesen Bonus erhalten Kinder, denen im Jahr 2020 Kindergeld zusteht. Das sind laut Angaben des Bundesministeriums für Familie knapp 18 Millionen Kinder. Demnach gibt es den Kinderbonus für alle Kinder, die im September 2020 die Anforderungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen. Des Weiteren erbringt die Familienkasse den Kinderbonus auch dann, wenn der Anspruch zu einem anderen Zeitpunkt des Jahres bestanden hat oder besteht.

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Die von der Bundesregierung veranlasste Mehrwertsteuersenkung zur Ankurbelung der Wirtschaft ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Ab 1. Januar 2021 sollen wieder die bisherigen Steuersätze gelten. Einige Unternehmen stehen vor der Frage, wie sie im Rahmen dieser Mehrwertsteuersenkung mit Dauerleistungen, Jahreskarten, Abonnements und Saisonkarten umgehen sollen.

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Laut Kassensicherungsverordnung müssen Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen bereits seit 1. Januar 2020 als Schutzmaßnahme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Da zum damaligen Zeitpunkt die flächendeckende Ausstattung mit TSE nicht realisierbar war, hat das Bundesministerium der Finanzen eine Übergangsfrist bis 30. September 2020 gewährt, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, ihre Registrierkassen entsprechend aufzurüsten. Im damaligen Schreiben vom 6. November 2019 hatte die Finanzverwaltung ausdrücklich klargestellt, dass betroffene Unternehmen die erforderlichen Aufrüstungs- und Anpassungsmaßnahmen trotz Nichtbeanstandungsregelung unverzüglich vornehmen müssen.

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Die digitale Buchhaltung hat mehr Vorteile als Nachteile. Dennoch gibt es einige Risiken zu beachten.

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Wenn Erben einen Zivilprozess auf Rückgabe von Vermögen des Erblassers verlieren, ist das bitter, weil sie mit ihren Erbansprüchen nicht durchkommen. Verweigert das Finanzamt auch noch den Abzug dieser vergeblichen Rechtsverfolgungskosten bei der Erbschaftsteuer, bedeutet das doppeltes Pech. In einem solchen Fall hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Erben entschieden. Demnach kann ein Erbe die vergeblichen Kosten eines Zivilprozesses, in welchem er den Nachlass betreffende Ansprüche erfolglos einfordert hat, als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abziehen.

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Im Betriebsalltag treten leider immer wieder Fehlbuchungen auf, die aus einer falschen Eingabe im Kassenbuch oder einem technischen Problem resultieren. Unternehmer müssen solche Fehler bei der Kassenführung richtig korrigieren, um Ärger mit den Finanzbeamten zu vermeiden und unangenehme Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen zu verhindern. Für den Fall, dass Betroffene den Fehler nicht umgehend berichtigen können, sollten sie diesen Irrtum inklusive der Korrekturmaßnahme notieren, um sich später daran zu erinnern und die Korrektur durchführen zu können.

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Die Bundesregierung hat ein 25 Milliarden Euro schweres Konjunkturprogramm ins Leben gerufen, in dessen Rahmen von der Corona-Krise gebeutelte Unternehmen attraktive Zuschüsse für die Deckung ihrer betrieblichen Fixkosten erhalten können. Bereits ab dem 10. Juli 2020 können Sie die Überbrückungshilfe beantragen.

Einige Unternehmen praktizieren bereits die digitale Buchhaltung. Sie erfassen alle Buchungen und Belege papierlos, um sie elektronisch zu archivieren. Bei der digitalen Buchhaltung stellt sich für Unternehmer die Frage, welche gescannten Dokumente sie nach der Digitalisierung vernichten dürfen und welche Belege sie als Papieroriginale aufbewahren müssen.

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Das Corona-Steuerhilfegesetz erhielt am 28. Mai 2020 die Zustimmung des Bundestags, womit einige Regelungen zur Verbesserung der Liquidität und weitere steuerliche Entlastungen verabschiedet wurden. Dazu gehören unter anderem die zeitlich befristete Herabsetzung des Steuersatzes für Speisen in der Gastronomie, die Verlängerung der Übergangsfrist nach § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts und die Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen von Unternehmen. Unabhängig davon gibt es noch weitere steuerliche Maßnahmen wie Zuschüsse, Fristverlängerungen und Steuerstundungen.


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