Eine Mehrfachbesteuerung der Erbschaft belastet den Erben mit einer doppelten oder mehrfachen Steuerpflicht in Bezug auf die Erbschaftssteuer. Weist ein Erbfall einen Auslandsbezug auf, kommen die internationalen Erbschaftssteuergesetze unterschiedlicher Staaten zur Anwendung. Die Erbschaftssteuerregelungen eines Staates berücksichtigen nicht die jeweiligen Vorschriften des anderen beteiligten Staates. Es gibt keine wechselseitige Abstimmung in den unterschiedlichen Steuersystemen.
Bezahlt ein Steuerpflichtiger die Erbschaftssteuer gar nicht oder in nicht korrekter Höhe, steht eine Strafe wegen Steuerhinterziehung im Raum. Dies ergibt sich aus zwei gesetzlichen Pflichten, die Erben erfüllen müssen, aus der beim Finanzamt einzureichenden Erbschaftsanzeige und der Abgabe einer korrekten und vollständigen Erbschaftssteuererklärung. Kommen Erben und Vermächtnisnehmer diesen Pflichten nicht nach, riskieren sie eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.
In manchen Erbfällen besteht ein Auslandsbezug. Daraus ergeben sich aus Sicht des Steuerrechts Besonderheiten. Welche Regelungen sind relevant, wenn ein deutscher Staatsbürger, der ausgewandert ist und im Ausland lebt, Vermögen von einem anderen deutschen Staatsbürger erbt? Ein solcher Erbe stellt sich insbesondere diese Fragen:
Die Erbschaftssteuer bei Ehegatten ist unter anderem vom vereinbarten Güterstand abhängig. Demnach können die Güterstände positive oder negative Auswirkungen auf die steuerlichen Folgen beim Tod eines Ehepartners haben.
Das Berliner Testament dient der gegenseitigen Absicherung unter Ehepaaren nach dem Todesfall eines Ehepartners. Demnach bedenken sich die Ehepartner wechselseitig als Erben und setzen die Kinder oder anderen Abkömmlinge erst nach dem Tod beider Eheleute als Erben ein. Das Ziel besteht darin, dass Vermögenswerte wie Wohnung, Auto, Bargeld und Wertpapiere dem überlebenden Ehepartner zukommen, um ihn wirtschaftlich gut zu versorgen. Die Kinder sollen hingegen erst nach dem Ableben des Witwers oder der Witwe das restliche Vermögen erhalten.
Manche Erben stehen vor der Herausforderung, dass sie die Erbschaftssteuer nicht bezahlen können. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn der Verstorbene Immobilien vererbt, aber nur wenig Bargeld oder Kontoguthaben hinterlässt. Um die relativ schnell fällig werdende Erbschaftssteuer entrichten zu können, müsste der Erbe die Immobilie verkaufen. Dies ist jedoch oftmals nicht die gewünschte Lösung, sodass sich die Frage nach einer Alternative zum zwangsweisen Verkauf stellt.
Ehepaare wählen häufig den Weg, das gemeinsame Eigenheim nach dem Tod eines Partners an die Kinder zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein lebenslängliches Wohnrecht in dieser Immobilie zu gewähren. Diese Vorgehensweise ist in Familien mit Kindern beliebt, hat aber für die Witwe oder den Witwer negative Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.
Personen, die Vermögen im Ausland erben, stehen vor der Frage, ob sie zusätzlich zur deutschen Erbschaftssteuer auch eine ausländische Erbschaftssteuer zahlen müssen. Dies richtet sich nach dem Steuerrecht der betroffenen Staaten.
Einige Erblasser geben einen Teil ihres Vermögens bereits vor dem Tod an die Angehörigen weiter. Für die zukünftigen Erben stellt sich die Frage, wie solche Schenkungen im späteren Erbfall zu berücksichtigen sind. Dies betrifft etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche von Miterben und Aspekte des Steuerrechts.
Ein Nachlass kann nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden des Erblassers enthalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verstorbene mit dem Vererbten für offene Verbindlichkeiten gehaftet hat. Der Gesetzgeber sieht eine unbeschränkte Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten vor. Das bedeutet, dass der Erbe auch mit seinem eigenen Vermögen haftet. Die Nachlassgläubiger können die offenen Forderungen von ihm verlangen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll die Pflichtteilsberechtigten davor schützen, dass der Erblasser in seinen letzten Lebensjahren oder kurz vor seinem Tod sein Vermögen durch Schenkungen schmälert oder aufbraucht, um die Pflichtteilsansprüche zu torpedieren. Diese verschenkten Vermögenswerte vermindern den Nachlass, können aber einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils begründen.
Ein Erblasser kann nahe Angehörige enterben, indem er sein gesamtes Vermögen per Testament anderen Personen zuspricht. Damit schließt er die nicht erwähnten Familienmitglieder als Erben aus. Alternativ kann der Erblasser im Testament explizit festlegen, dass er beispielsweise sein Kind enterbt (Negativtestament). Dies bedeutet, dass der Betroffene von der gesetzlichen Erbfolge ausgenommen ist. Als naher Angehöriger kann er aber dennoch seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen.
Erben und Vermächtnisnehmer müssen den Erwerb, den ihnen ein Erblasser hinterlassen hat, beim Finanzamt anzeigen. Erhalten diese Erwerber eine entsprechende Aufforderung, sind sie dazu verpflichtet, eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen.
Was passiert, wenn ein Steuerzahler, der einen Schätzungsbescheid erhält, nur die vom Finanzamt geschätzte Steuerschuld bezahlt, aber keine Steuererklärung einreicht? In diesem Fall kann die Finanzbehörde die Bußgeld- und Strafsachenstelle informieren, weil sie annehmen darf, dass der Betroffene eine Steuerhinterziehung begeht. Hier gilt die Unterstellung, dass die tatsächliche Steuerschuld höher ausfällt als die geschätzte Steuer.
Aus einer Steuerhinterziehung sollen keine wirtschaftlichen Vorteile resultieren. Deshalb verrechnet das Finanzamt Hinterziehungszinsen. Andernfalls würden Steuerpflichtige im Falle einer Steuerhinterziehung ein zinsloses Darlehen erhalten, weil sie die geschuldeten Steuerbeträge erst verspätet entrichten.
Das Steuerrecht sieht jeden Ehepartner als Einzelperson an, die ihre Einkommensverhältnisse getrennt vom anderen Partner angeben muss (Individualbesteuerung). Bei der Zusammenveranlagung sind die Einkünfte der Eheleute zusammenzurechnen und beiden Teilen zuzuschreiben.
Dabei kann dieses Szenario auftreten: Ein Ehepartner unterzeichnet die gemeinsame Einkommenssteuererklärung, in welcher der andere unrichtige oder unvollständige Informationen zu den Einkünften angibt. Ist in diesem Fall der mitunterzeichnende Ehepartner als Mittäter der Steuerhinterziehung einzustufen?
Das Finanzamt kann vermeintliche Steuerhinterzieher auf unterschiedliche Weise über die Anschuldigungen informieren. Neben einer Aufforderung zur Stellungnahme kommen eine Befragung und eine Durchsuchung in Betracht. Steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum, geht es für die Betroffenen darum, die Sachlage zu klären und eine passende Verteidigungsstrategie zu wählen. Welche Option die richtige Lösung ist, hängt vom jeweiligen Ermittlungsstand ab.
Auf Bauherren, die Werkleistungen in Form von Schwarzarbeit erhalten, können erhebliche Kosten zukommen. Schwarze Abrechnung beim Hausbau hat für den Auftragnehmer und Auftraggeber negative Konsequenzen. Die Folgen für den Bauherrn können von Geldbußen über den Verlust von Gewährleistungsansprüchen bis zur Haftung bei Bauunfällen reichen.
Wenn ein Steuersünder seine Steuerschulden nicht rechtzeitig bezahlt, verrechnet das Finanzamt hohe Säumniszuschläge. Zudem drohen Vollstreckungsmaßnahmen. Um dies zu verhindern, können Betroffene einen Antrag auf Steuerstundung und/oder Ratenzahlung stellen.
Im Falle einer wiederholten Steuerhinterziehung stufen die Gerichte den Steuerhinterzieher als Wiederholungstäter ein. Demnach müssen Steuerstraftäter, die zum zweiten oder wiederholten Mal ertappt werden, mit schärferen Konsequenzen bei der Strafbemessung rechnen.
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