Im Prinzip muss man eine Steuernummer nicht beantragen – das Finanzamt vergibt sie automatisch, sobald der Steuerpflichtige steuerlich erfasst wird. Allerdings kann es erforderlich werden, sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Wie die Steuernummer ausgestellt wird, hängt vom Status des Steuerpflichtigen ab.
Möchten Erben die Erbschaftssteuer berechnen, so müssen sie in mehreren Schritten vorgehen. Zunächst werden sie in Abhängigkeit von ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser in eine Steuerklasse eingeteilt und ihnen ein Freibetrag zugewiesen. Anspruchsvoll ist jedoch die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des Erbes.
Jedes buchführungspflichtige Unternehmen ist dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss (Financial Statements) zu erstellen. Dieser gibt Aufschluss über die finanzielle Situation des Unternehmens und ermittelt den erwirtschafteten Gewinn oder Verlust. Woraus der Jahresabschluss besteht, regelt § 242 HGB. Zwingende Bestandteile sind die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung. In Kapitalgesellschaften sind nach § 264 HGB zusätzlich ein Anhang und ein Lagebericht zu erstellen.
Wer in Deutschland etwas erbt, muss sich darauf einstellen, dass der Fiskus wie auch bei einer Schenkung seinen Teil vom Kuchen abhaben will. Doch wie hoch ist die Erbschaftssteuer eigentlich für Ehegatten, Kinder oder Eltern? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da die Höhe der Erbschaftssteuer einerseits vom Wert der Erbschaft abhängt, andererseits aber auch vom Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse des Erben.
Wenn die wirtschaftliche Pleite droht, kommen Arbeitgeber zur Rettung ihres Betriebs oft nicht mehr um einen Stellenabbau oder eine betriebsbedingte Kündigung herum. Um lange Kündigungsschutzprozesse und die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, entscheiden sie sich deshalb häufig dafür, den Arbeitnehmern eine Abfindung anzubieten. Was viele jedoch nicht wissen: Die hohe Einmalzahlung zieht eine enorme steuerliche Belastung nach sich.
Wenn die wirtschaftliche Pleite droht, kommen Arbeitgeber zur Rettung ihres Betriebs oft nicht mehr um einen Stellenabbau oder eine betriebsbedingte Kündigung herum. Um lange Kündigungsschutzprozesse und die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, entscheiden sie sich deshalb häufig dafür, den Arbeitnehmern eine Abfindung anzubieten. Was viele jedoch nicht wissen: Die hohe Einmalzahlung zieht eine enorme steuerliche Belastung nach sich. Deshalb stellen sich betroffene Arbeitnehmer häufig die Frage: „Wie viel Steuer fällt bei einer Abfindung an?“. Was nämlich brutto auf der Lohnabrechnung noch sehr rentabel aussieht, stellt sich netto häufig als nicht zufriedenstellend heraus.
Bereits seit über einem Jahrzehnt gelten Abfindungen im Rahmen einer Kündigung als voll zu versteuernder Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer erhält darüber vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, die in der Steuererklärung in der Anlage N einzugeben ist. Um jedoch später weniger Geld an das Finanzamt abführen zu müssen, sollte im Idealfall die Fünftelregelung angewendet werden.
Die Fünftelregelung dient dazu, um die Steuer auf hohe Einmalzahlungen zu senken. Sie wird anhand folgender Schritte angewendet:
Die Fünftelregelung bringt nur dann steuerliche Vorteile, wenn ein zu versteuerndes Einkommen unter 52.882 Euro pro Jahr vorliegt. Ab dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent sind die Steuern identisch, egal wie die Abfindung versteuert wird. Ein spezieller Abfindungsrechner im Internet unterstützt Arbeitnehmer dabei, die möglichen Vorteile in ihrer konkreten Situation zu berechnen. Der Rechner ermittelt anhand des Jahreseinkommens und der Höhe der Abfindung, wie hoch die Steuerersparnis ist.
Die Fünftelregelung kann auf Abfindungen nur dann angewendet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss sich um einen außerordentlichen Bezug handeln, der eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt und in einem Betrag ausgezahlt wird. Zudem muss die Abfindung höher als das Entgelt sein, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden.
Eine Schenkung ist eine gute Möglichkeit, um schon zu Lebzeiten bares Geld oder Immobilien auf die Erben zu übertragen, ohne dem Fiskus zu viel abgeben zu müssen. Doch nur wenn bei der Schenkung richtig vorgegangen wird, verlangt das Finanzamt nicht seinen Anteil am Kuchen. Die folgenden Tipps zeigen, wie Schenken rechtssicher und mit minimaler Belastung durch Steuern funktioniert.
Eine Schenkung ist eine gute Möglichkeit, um schon zu Lebzeiten bares Geld oder Immobilien auf die Erben zu übertragen, ohne dem Fiskus zu viel abgeben zu müssen. Doch nur wenn bei der Schenkung richtig vorgegangen wird, verlangt das Finanzamt nicht seinen Anteil am Kuchen. Die folgenden Tipps zeigen, wie Schenken rechtssicher und mit minimaler Belastung durch Steuern funktioniert.
In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad gibt es unterschiedliche Freibeträge, die das Finanzamt bei der Berechnung der Steuern zur Anwendung bringt:
Dieser Freibetrag kan im Leben nicht nur einmal ausgeschöpft werden, sondern alle zehn Jahre. Möchte beispielsweise ein Vater seinem Kind 800.000 Euro hinterlassen, so kann er ihm jeweils in einem Abstand von zehn Jahren 400.000 Euro steuerfrei schenken.
Die Kettenschenkung kann regelmäßig helfen, Schenkungssteuer zu sparen, wenn eine Schenkung an Personen mit einem geringen Freibetrag erfolgen soll. Möchte ein Großvater beispielsweise seinem Enkel 500.000 Euro vermachen, so muss das Enkelkind abzüglich 200.000 Euro einen Betrag von 300.000 Euro versteuern. Schenkt der Großvater hingegen 300.000 Euro zunächst an sein eigenes Kind (= Eltern des Enkels), fallen dank dessen Freibetrag keine Steuern an. Mit einem gewissen zeitlichen Abstand kann dieser die 300.000 Euro an sein Kind (= Enkel) weiterschenken. Die 500.000 Euro können somit komplett steuerfrei übertragen werden.
Das Familienheim, in dem der Schenkende wohnt, darf er zu Lebzeiten unabhängig von den geltenden Freibeträgen dem Ehegatten schenken. Dasselbe gilt zwar auch, wenn der Ehegatte die Immobilie erben würde. Dann müssten aber zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein – der Ehegatte müsste für mindestens zehn weitere Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Das Erbrecht sieht außerdem vor, dass erbende Kinder nur dann von der Erbschaftssteuer befreit wären, wenn die Wohnung kleiner als 200 m² ist. Deshalb ist zu beachten: Selbst genutzte Immobilien überträgt man am besten bereits zu Lebzeiten an die Beschenkten.
Schenken die Eltern ihren Kindern ihre selbst genutzte Immobilie zu Lebzeiten, können sie mit einem Nießbrauchs-Vorbehalt zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Dabei wird im Grundbuch das Recht verankert, den Nutzen an der Wohnung für sich selbst zu beanspruchen, also z. B. selbst darin zu wohnen oder sie zu vermieten. Für die beteiligten Personen bedeutet dies:
Beispiel: Ein 70-jähriger Vater möchte seine Wohnung im Wert von 500.000 Euro an seine Tochter verschenken. Er lässt sich einen Nießbrauchs-Vorbehalt eintragen. Die Wohnung könnte pro Monat für 700 Euro vermietet werden. Es ergibt sich ein Nießbrauchswert von 82.765,20 Euro. Dieser Wert wird von den 500.000 Euro abgezogen. Es verbleibt ein Restwert der Schenkung von 417.234,80 Euro. Durch den Freibetrag von 400.000 Euro sind nur noch 17.234,80 Euro zu versteuern.
Eine größere Schenkung sollten Kinder und Eltern am besten schriftlich vereinbaren, um später einen Nachweis über den Charakter des Geschäfts zu haben (auch ein Darlehen wäre denkbar). Eine Beurkundung durch den Notar ist nur dann erforderlich, wenn die Schenkung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart, aber erst später durchgeführt wird. Außerdem muss ein Notar hinzugezogen werden, wenn die Schenkung neben Geld eine Immobilie beinhaltet.
Es ist zu beachten: Wer sich bereits zu Lebzeiten darüber Gedanken macht, welche Möglichkeiten ihm das Erbrecht bietet, kann durch Schenkungen sein Geld und seine Immobilien größtenteils steuerfrei an seine Kinder, Eltern oder andere Erben übertragen.
Die Schenkungssteuer ist eine Steuer auf eine Erbschaft, die man zu Lebzeiten erhält. Sie spielt bei kleinen Geschenken im Alltag keine Rolle, sondern kommt erst bei großen Schenkungen zum Tragen. Damit die steuerliche Belastung nicht zu groß wird, hat der Gesetzgeber einen Schenkungssteuer-Freibetrag eingerichtet. Dieser entlastet den Beschenkten in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad finanziell.
Ein insbesondere für vermögende Einzelpersonen relevanter Teilbereich des Steuerrechts sind die Regelungen im Hinblick auf die Veräußerung von eigengenutzten Immobilien. Interessant ist dies insbesondere deshalb, weil die Veräußerung privater Immobilien in Deutschland grundsätzlich steuerfrei möglich ist und daher diese Einkunftsart gegenüber anderen steuerrechtlich privilegiert wird. Da jedoch unterschiedliche Regelungen für jeweils verschiedene Rahmenbedingungen Anwendung finden, soll dieser Blick einen Überblick bieten über alles, was es hinsichtlich der Veräußerung eigengenutzter Immobilien zu beachten gilt.
Wer sich als Bürger darauf verlässt, dass einmal erlassene Verwaltungsakte auch Gültigkeit haben, genießt Vertrauensschutz. Deswegen sind den Möglichkeiten einer nachträglichen Änderung von bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden auch sehr enge Grenzen gesetzt. Etwas anderes kann bei Erbschaftsteuerbescheiden gelten, wenn erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und damit der Bestandskraft des Bescheids die wirtschaftliche Belastung eintritt, welche für die Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit erforderlich ist. An Hand eines aktuellen Urteils des Finanzgerichts Schleswig-Holstein soll dieser Beitrag erklären, unter welchen Voraussetzungen ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid nachträglich geändert werden kann und welche Konsequenzen sich hieraus für Steuerpflichtige und Erben ergeben.
Im Fall einer Erbschaft hält der Fiskus die Hand auf und verlangt von den Erben die Zahlung der Erbschaftsteuer. In Abhängigkeit vom Wert der Erbmasse kann sich die Steuerlast auf mitunter erhebliche Beträge belaufen. Um die Zahlung der Erbschaftsteuer zu umgehen, ist eine Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers hilfreich. Anhand dieses Beitrags soll erklärt werden, wie eine Schenkung zur Umgehung der Erbschaftsteuer funktioniert und was konkret in diesem Zusammenhang zu beachten ist.
Im Fall einer Erbschaft hält der Fiskus die Hand auf und verlangt von den Erben die Zahlung der Erbschaftsteuer. In Abhängigkeit vom Wert der Erbmasse kann sich die Steuerlast auf mitunter erhebliche Beträge belaufen. Um die Zahlung der Erbschaftsteuer zu umgehen, ist eine Schenkung noch zu Lebzeiten des Erblassers hilfreich. Anhand dieses Beitrags soll erklärt werden, wie eine Schenkung zur Umgehung der Erbschaftsteuer funktioniert und was konkret in diesem Zusammenhang zu beachten ist. Um die Erbschaftsteuerlast möglichst weitgehend zu minimieren, können sich Steuerpflichtige zur aktiven Gestaltung ihres Nachlasses der folgenden Instrumente in Kombination mit einer Schenkung bedienen:
Grundsätzlich gilt, egal ob es sich bei der zukünftigen Erbmasse um Geld, Gegenstände oder Immobilien handelt: Eine Schenkung ist der klassischen Vererbung stets vorzuziehen. Daher sollten Betroffene rechtzeitig für den Fall der Fälle vorsorgen und neben einem Testament auch eine frühzeitige Schenkung der in Frage kommenden Gegenstände in Betracht ziehen, damit die vom Erbe Begünstigen Erbschaftsteuer sparen können.
Ein probates Mittel zur Umgehung der Erbschaftsteuer ist die Schenkung von Teilen der Erbmassen entweder an den Ehepartner oder an die einzelnen Kinder. Alle zehn Jahre kann eine Schenkung bis zum steuerlichen Freibetrag von 500.000 € komplett steuerfrei vorgenommen werden. Bei Kindern 400.000. Zu beachten ist allerdings, dass sämtliche Arten von Geschenken hier in Betracht gezogen werden. Das bedeutet, dass die Summe aller an die jeweilige Person vorgenommenen Schenkungen in diesem Zeitraum nicht den Wert von 400.000 Euro übersteigen darf. Bei Immobilien gilt indes eine Besonderheit: Ehepartner dürfen sich gegenseitig jederzeit Immobilien übertragen, egal wie hoch deren Wert ist. Dies gilt allerdings nur für das eigengenutzte Wohnhaus, nicht für vermietete Häuser. Die Zahlung einer Steuer ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig.
Etwas anderes gilt bei Schenkungen von Großeltern an ihre Enkelkinder sowie unter Geschwistern. Hier gelten die folgenden steuerlichen Freibeträge für den Zeitraum von jeweils zehn Jahren:
Ist jedoch eine Schenkung zu Lebzeiten nicht mehr möglich, so ist der Wert des Erbes zu ermitteln. Auch hier gelten Freibeträge, ab denen erst die Zahlung der Erbschaftsteuer fällig wird. Diese sind aktuell in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad des Erben:
Zu beachten ist darüber hinaus, dass im Erbfall von Grundstücken oder Immobilien der hinterbliebene Ehegatte keine Grunderwerbsteuer zahlen muss. Auch Kettenschenkungen können bei der Umgehung der Erbschaftsteuer helfen: Überträgt ein Ehepartner an den anderen einen Teil der Erbmasse innerhalb des Freibetrags von 500.000 € und beschenken die Eheleute daraufhin getrennt voneinander ihre Kinder, so wird der Freibetrag doppelt angerechnet. Damit das Finanzamt diese Praxis auch akzeptiert, sollte zwischen den Schenkungen allerdings mindestens ein Jahr liegen. Auch bei Immobilien ist dieses Vorgehen möglich. Grundsätzlich ist im Zusammenhang mit Schenkungen Vorsicht geboten, denn nach der Schenkung haben die ehemaligen Eigentümer keinerlei Verfügungsgewalt mehr über die Erbmasse und eine Rückforderung von Schenkungen ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen auf dem langwierigen Rechtsweg möglich.
Liegt der Wert einer zu vererbenden Immobilie über dem steuerlichen Freibetrag, so bietet sich ein Nießbrauch als Alternative zur Schenkung an. Eigentümer können ihre Immobilie zu Lebzeiten an Kinder oder Enkel verschenken und sich im Gegenzug das Recht ausbedingen, dort lebenslang umsonst wohnen zu dürfen. Dieses lebenslange unentgeltliche Wohnrecht ist unbedingt in einem schriftlichen Dokument festzuhalten. Ebenso müssen weitere Formalien beachtet werden, obwohl die Schenkung als solche auch ohne besondere Formvorschriften und den damit verbundenen Kosten für Notare wirksam ist. Ein von Schenkendem und Beschenktem unterzeichnetes Schriftstück genügt. Schenkungen sind selbstverständlich in der Steuererklärung aufzuführen und darüber hinaus ist bei Schenkungen von Grundstücken der entsprechende Grundbucheintrag unerlässlich.
Sowohl der überlebende Ehegatte als auch die Kinder des Erblassers können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Versorgungsfreibeträge in Anspruch nehmen. Für den Ehegatten beträgt dieser 256.000 Euro und wird gemäß gültigem Recht um den Kapitalwert etwaiger Versorgungsbezüge gekürzt, soweit diese nicht der Erbschaftssteuer zuzurechnen sind. Die Kinder können einen zusätzlichen Freibetrag gestaffelt nach dem Alter in Anspruch nehmen:
Durch diese Versorgungsfreibeträge können die Erben die Erbschaftssteuer zu einem noch größeren Teil umgehen.
Der direkte Weg ist in Hinblick auf die Erbschaftssteuer oft ungünstig. Ein Beispiel: Ein Mann lebt jahrelang mit seiner Freundin und deren Tochter zusammen, die aus einer anderen Partnerschaft entstanden ist, ehe die beiden eine Lebenspartnerschaft eingehen. Er möchte dem Mädchen später sein zweites Haus und ein wenig Geld vererben. Als Nicht-Verwandte hat es aber nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Bestimmt der Mann hingegen seine eingetragene Lebenspartnerin zur Vorerbin und die Tochter zur Nacherbin, die das Haus nach dem Tod beider Eltern erbt, kann diese die Steuern durch einen Freibetrag von 400.000 Euro deutlich senken.
Auf diese Weise die Erbschaftssteuer zu umgehen ist in vielen Fällen möglich, erfordert aber bereits zu Lebzeiten eine gewisse Weitsicht des Erblassers.
Eine typische, problematische Konstellation im Erbrecht ist die „wilde Ehe“. Ein Paar lebt über Jahrzehnte hinweg zusammen, ehe einer der beiden stirbt. Selbst wenn es ein Testament gibt, das den Partner begünstigt, hat dieser als nichtverwandte Person durch das Erbe nun mit einer enormen Belastung mit Steuern zu kämpfen. Der Freibetrag ist mit 20.000 Euro nicht nur sehr gering, sondern zusätzlich ist auch noch die Steuerklasse hoch. In vielen Fällen muss der überlebende Partner aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, um die Steuer zahlen zu können.
Um solche Situationen zu vermeiden, lohnt sich eine Änderung des Familienstandes: Eine Hochzeit oder auch die Adoption des gemeinsam großgezogenen, nicht leiblichen Kindes können dafür sorgen, dass nichtverwandte Hinterbliebene optimal abgesichert sind und angesichts der Erbschaftssteuer nicht vor dem finanziellen Ruin stehen.
Neben Schenkung und Nießbrauch gibt es weitere probate Mittel, um die Steuerlast im Zuge einer Erbschaft zu minimieren. Wer seine Eltern oder einen Elternteil bis ans Lebensende pflegt, kann beispielsweise gegenüber den Miterben eine Minderung der Erbschaftsteuer geltend machen. Auch ein klug aufgesetztes Testament kann sich Bereich der Erbschaftsteuer günstig auswirken. So kann im so genannten Berliner Testament geregelt werden, dass sich die beiden Ehegatten im Todesfall gegenseitig begünstigen und erst nach dem Ableben beider das Erbe den Kindern zufällt. Die entsprechend geltenden Freibeträge können so aktiv genutzt werden.
Todesfälle bringen die Angehörigen der Verstorbenen nicht selten an die Grenzen ihrer Belastbarkeit, da neben der Bewältigung der Trauer auch noch eine Reihe von, nicht selten komplizierten, rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Erbe geklärt werden muss. Eine der Fragen, die nach dem Tod eines Angehörigen auftreten können, lautet: Was passiert mit dem Gemeinschaftskonto im Erbfall? Was beim Tod des Kontomitinhabers zu beachten ist, soll an Hand dieses Beitrags möglichst anschaulich erläutert werden.
Ebenso wie andere rechtliche Tatbestände unterliegen auch Steuerbescheide einer Verjährung, so dass nach dem Ablauf der Verjährungsfrist, welche auch Festsetzungsfrist genannt wird, die Aufhebung bzw. die Änderung oder der Erlass des Bescheids nicht mehr möglich ist. An Hand dieses Beitrags soll erklärt werden, was Steuerpflichtige, die einer Betriebsprüfung unterzogen werden, hinsichtlich der Verjährung beachten müssen und wie Phasen langjähriger Unsicherheit durch nicht einsetzende Verjährung vermieden werden können.
Eine nur wenigen Steuerpflichtigen bekannte Möglichkeit zur Verringerung ihrer Steuerlast besteht darin, Schadenersatzleistungen als Werbungskosten geltend zu machen. An welche Voraussetzungen dies geknüpft ist, welche Arten von Zahlungen nicht abgesetzt werden können und welche weitere Besonderheiten die Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang beachten müssen, soll überblicksartig in diesem Beitrag erklärt werden.
Innerhalb des bundesdeutschen Sozialsystems sind wohl wenige Sozialleistungen so weit verbreitet und bekannt, gleichzeitig aber auch mit einer derart großen politischen Symbolik verknüpft wie das Kindergeld. Die Zahlung und der Erhalt erfolgen auf einem vergleichsweise unbürokratischen Weg. Nicht selten kommt jedoch die Frage auf, wann der Anspruch auf Kindergeld endet. An Hand dieses Beitrags sollen zunächst die Formalien zur Zahlung des Kindergelds grob erklärt werden. Im Mittelpunkt stehen aber die detaillierten Erläuterungen zum Ende des Anspruchs auf Kindergeld.
Im September 2016 wurde im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat endlich der lang erwartete Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer erzielt. Besonders interessant ist der Erbschaftsteuer-Kompromiss für Firmenerben: Diese können laut der verabschiedeten Regelung auch in Zukunft komplett von der Pflicht zur Zahlung der Erbschaftsteuer befreit werden. Was dies bedeutet und welche weiteren Besonderheiten der nunmehr gültigen Neuregelung zu beachten sind, wird in diesem Beitrag erklärt.
Kündigt das Finanzamt eine Betriebsprüfung an, so herrscht auf Seiten des geprüften Unternehmens oft Nervosität. Vor allem Selbstständige und Kleinunternehmen blicken einer Betriebsprüfung mit großer Sorge entgegen. Dies ist jedoch in den allermeisten Fällen unbegründet, nicht zuletzt deshalb, weil durch eine sorgfältige Vorbereitung zahlreiche Fallstricke eine Betriebsprüfung umschifft werden können. Dieser Beitrag soll zeigen, wie Sie sich gezielt auf eine Betriebsprüfung vorbereiten.
Eine Betriebsprüfung kann das Finanzamt nicht nur in größeren Betrieben, sondern auch bei Kleinunternehmern anordnen. Wer als Kleinunternehmer tätig ist, sollte sich deswegen möglichst frühzeitig auf das Erscheinen eines Betriebsprüfers vorbereiten. Dieser Beitrag erklärt, was Kleinunternehmer zum Thema Betriebsprüfung wissen sollten, wie diese genau abläuft und wie sie sich am besten verhalten sollten, um mitunter kostspielige Fehler zu vermeiden.
Digitale Buchführung erleichtert einige Geschäftsprozesse, gerade für kleine und mittlere Unternehmen, zum Teil erheblich und entlastet Mitarbeitern von den Aufgaben der Buchführung. Dieser Beitrag soll darstellen, welche Vorteile das digitale Belegbuchen mit sich bringt, wie es genau abläuft und worauf Unternehmen achten müssen, wenn sie auf diese Art der Buchführung umstellen wollen.
Die Ankündigung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt ruft in den betroffenen Unternehmen meist große Nervosität und Unsicherheit hervor. Dabei besteht jedoch in aller Regel kein Anlass zu übertriebener Sorge, vorausgesetzt der Unternehmer und seine Mitarbeiter beachten einige grundlegende Verhaltensregeln vor, während und im Anschluss an die Betriebsprüfung.
Alles Wissenswerte zur Steuerfahndung soll im Rahmen der vorliegenden Artikelreihe überblicksartig dargestellt werden. In den Artikeln dieser Themenreihe sollen die einzelnen Maßnahmen der Steuerfahndung im Detail erklärt werden. In diesem Beitrag geht es um die Untersuchungshaft bei Steuerdelikten. Insbesondere sollen Betroffenen Verhaltenstipps gegeben und mögliche Rechtsmittel aufgezeigt werden, mit denen sie sich zur Wehr setzen können.
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