Der neue US-Präsident Joe Biden plant Steuerrechtsänderungen in den Bereichen Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer und Unternehmensteuer. Er möchte damit einige Reformen seines Vorgängers wieder zurücknehmen. Das hat teilweise auch Auswirkungen auf deutsche Anleger.
Bei so manchem deutschen Familienunternehmen findet sich unter den Nachkommen des Inhabers kein passender Nachfolger. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, eine Familienstiftung zu gründen, um die Familie zusammenzuhalten und das Vermögen zu sichern. Einige Interessenten, die über die Gründung einer solchen Stiftung nachdenken, fürchten jedoch finanzielle Nachteile durch die Erbersatzsteuer. Doch letztere wirkt sich nicht zwangsläufig nachteilig aus.
Die Finanzämter prüfen, ob Unternehmen, die ihre Bücher elektronisch führen, die Grundsätze der ordnungsmäßigen digitalen Buchhaltung (GoBD) erfüllen.
So manchem Airbnb-Vermieter könnte nun Ärger mit der Finanzbehörde drohen. Die irische Vermittlungsplattform Airbnb muss nämlich Kontrolldaten über deutsche Vermieter an die Finanzämter herausgeben. Diese Herausgabe hat die Steuerfahndung Hamburg in einem jahrelangen Gerichtsverfahren in Irland per letztinstanzlichem Urteil erwirkt. Derzeit werten die Steuerfahnder die dazugehörigen Daten aus, um sie dann an die jeweiligen Bundesländer weiterzuleiten. Damit drohen Vermietern, die Einkünfte über Airbnb erzielt und dieselben nicht beim zuständigen Finanzamt angegeben haben, unangenehme Nachzahlungen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 29. Januar 2021 die Anwendung der Sondervorschrift betreffend die Besteuerung von Reiseleistungen für Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 25 UStG) ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde in nur einem Satz formuliert, der sich nunmehr im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 findet.
Eine Betriebsaufspaltung liegt nur dann vor, wenn es eine sachliche und personelle Verflechtung gibt. Bei der personellen Verflechtung sind hauptsächlich die Stimmrechtsanteile relevant. Ob die Stimmrechtsanteile eines minderjährigen Gesellschafters dem Erziehungsberechtigten zurechenbar sind, ist strittig.
Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich (UK) nach langen schwierigen Verhandlungen auf ein Abkommen geeignet, das die wechselseitigen Beziehungen ab 1. Januar 2021 regelt. Dieses „EU-UK Trade and Cooperation Agreement“ konnte zwar einen harten Brexit verhindern, brachte aber auch nicht den gewünschten weichen Brexit. Das betrifft insbesondere das Steuerrecht.
Die Corona-Pandemie hat nach wie vor große negative Auswirkungen auf die Wirtschaft, weshalb die Finanzverwaltung die bereits im Vorjahr beschlossenen Maßnahmen zu den steuerlichen Erleichterungen verlängert hat. Das betrifft diese Bereiche:
Die Corona-Überbrückungshilfen sind laut einer nachträglichen Regelung zur Fixkostenhilfe 2020 auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Damit entspricht der Gesetzgeber dem EU-Beihilferecht.
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es neue Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzrechts. Mit Jahresbeginn sind das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SansInsFoG) und das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft getreten. Demnach können sich Unternehmen, die in finanzielle Schieflage geraten sind, unter bestimmten Voraussetzungen sanieren, ohne ein reguläres Insolvenzverfahren bestreiten zu müssen. Diese Restrukturierungsmöglichkeit wird in Zeiten der Corona-Pandemie schnell an Bedeutung gewinnen. Änderungen gibt es auch bezüglich Insolvenzantragsfrist und Prognosezeitraum.
So mancher Unternehmer stellt sich die Frage, ob er den Jahresabschluss selbst übernehmen oder stattdessen einen Steuerberater damit beauftragen sollte. Unternehmen, die die Jahresabschlussarbeiten alleine erledigen, haben Kostenvorteile. Allerdings gibt es auch einige triftige Gründe, den Jahresabschluss vom Steuerberater erstellen zu lassen.
Die Vorbereitungen auf den Jahresabschluss erfordern einen gewissen Arbeitsaufwand, der neben dem Unternehmensalltag anfällt und so manchen Betrieb in Zeitdruck versetzen kann. Unternehmen, die Zeit, Nerven und Geld sparen möchten, bereiten sich daher das ganze Jahr über auf den Jahresabschluss vor, um Stresssituationen zu vermeiden. Diese vorausschauende Vorgehensweise bringt Vorteile und Vereinfachungen mit sich. Dabei sind die folgenden fünf Schritte zu beachten:
Unternehmen, die ihre Buchhaltung digital führen, müssen die rechtlichen Anforderungen der GoBD, der Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von elektronischen Aufzeichnungen, Büchern und Unterlagen und jene zum Datenzugriff, einhalten. Das betrifft alle Dokumente, die mit der digitalen Buchführung im Zusammenhang stehen, wie elektronische Rechnungen, Kontoauszüge und Briefdateien. Dabei sind insbesondere die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
Der Jahresabschluss erfordert sehr viel Sorgfalt und die Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben. Unternehmen sollten auf einige Fehlerquellen achten, wenn sie den Jahresabschluss erstellen. Vor allem diese vier Fallen sind im Zusammenhang mit Buchführung und Jahresabschluss zu vermeiden.
Geschäftsführer von GmbHs sind dazu verpflichtet, den Jahresabschluss ordnungsgemäß zu prüfen und den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen. Welche Pflichten für Prüfung, Feststellung und Veröffentlichung gelten, richtet sich danach, ob es sich um eine kleine, mittelgroße oder große GmbH handelt. Besondere Vereinfachungen gibt es für Kleinst-GmbHs.
Das Finanzamt darf gegenüber unbekannten Erben die Erbschaftsteuer festlegen, wenn der Nachlasspfleger genügend Zeit hatte, um allfällige Erben ausfindig zu machen. In diesem Fall ist die Erbschaftsteuerfestsetzung zulässig, wie das folgende Beispiel zeigt.
Gewerbetreibende müssen von der EÜR zur Bilanz wechseln, wenn sie das Finanzamt mit einem förmlichen Schreiben dazu auffordert. Ein solcher angeordneter Übergang zur doppelten Buchführung erfolgt, wenn Gewerbetreibende im Kalenderjahr Umsätze von mehr als 600.000 Euro erzielen oder einen Gewinn von über 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr realisieren
Seit 1. Januar 2018 darf das Finanzamt ohne Voranmeldung Kassenprüfungen durchführen. Wenn der Prüfer plötzlich vor der Tür steht, um unangekündigt die Kasse zu prüfen, sind viele Unternehmen unsicher, wie sie mit dieser Situation umgehen sollen. In diesem Fall ist es wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und besonnen zu reagieren.
Ein elektronisches Kassensystem rechnet sich nicht für jedes Unternehmen. Vor allem die notwendige Aufrüstung mit einer TSE (Technischen Sicherheitseinrichtung) kann einen Betrieb vor die Frage stellen, ob es aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoller ist, die elektronische Kasse durch eine offene Ladenkasse zu ersetzen. Besitzt ein Unternehmen zwei Filialen und lohnt sich aus Kostengründen die Nutzung des TSE-Kassensystems lediglich in einer Filiale, besteht die Überlegung, in der anderen Filiale eine offene Ladenkasse zu verwenden und damit in den Geschäften eine unterschiedliche Kassenführung zu wählen.
Viele Selbstständige und Kleinunternehmen haben seit April 2020 Corona-Soforthilfe beantragt, um ihre coronabedingten Finanzierungsengpässe abzufedern. Einige Bezieher von Corona-Soforthilfe haben bereits von den Bundesländern Rückzahlungsaufforderungen erhalten. Diese wurden damit begründet, dass die Empfänger die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt haben oder die von ihnen angeführten Kosten von der Corona-Soforthilfe nicht erfasst sind. So fallen beispielsweise die Personalaufwendungen nicht unter die erfassten Kosten.
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