Der Jahresabschluss erfordert sehr viel Sorgfalt und die Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben. Unternehmen sollten auf einige Fehlerquellen achten, wenn sie den Jahresabschluss erstellen. Vor allem diese vier Fallen sind im Zusammenhang mit Buchführung und Jahresabschluss zu vermeiden.
Geschäftsführer von GmbHs sind dazu verpflichtet, den Jahresabschluss ordnungsgemäß zu prüfen und den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen. Welche Pflichten für Prüfung, Feststellung und Veröffentlichung gelten, richtet sich danach, ob es sich um eine kleine, mittelgroße oder große GmbH handelt. Besondere Vereinfachungen gibt es für Kleinst-GmbHs.
Seit 1. Januar 2018 darf das Finanzamt ohne Voranmeldung Kassenprüfungen durchführen. Wenn der Prüfer plötzlich vor der Tür steht, um unangekündigt die Kasse zu prüfen, sind viele Unternehmen unsicher, wie sie mit dieser Situation umgehen sollen. In diesem Fall ist es wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und besonnen zu reagieren.
Ein Pflichtteilsberechtigter, der nach dem Tod des Pflichtteilsverpflichteten Alleinerbe ist, kann trotz Zusammenfallen von Recht und Verbindlichkeit seinen Pflichtteil auch nachträglich einfordern. Die Anrechnung des Anspruchs als Nachlassverbindlichkeit ist allerdings nur dann möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung noch nicht verjährt war.
Mit der Einführung der digitalen Buchhaltung wird das Einsortieren von Belegen in Ordnern überflüssig. Abgesehen davon bringt die digitale Buchhaltung noch viele weitere Vorteile mit sich.
Ein Geschenkgeber kann sich bei einer Schenkung gegen das Risiko absichern, sein Vermögen zu Lebzeiten in falsche Hände zu geben. Dies geschieht regelmäßig durch die Aufnahme von sogenannten Widerrufs- oder Rückforderungsklauseln im Schenkungsvertrag. Damit behält sich der Geschenkgeber die Möglichkeit vor, das durch Schenkung übertragene Vermögen unter bestimmten Bedingungen wieder vom Beschenkten zurückzufordern. Treten diese Voraussetzungen ein, kann der Geschenkgeber den per Schenkung übertragenen Gegenstand zurückverlangen und gegebenenfalls anderweitig verschenken.
Ein Geschenkgeber kann sich bei einer Schenkung gegen das Risiko absichern, sein Vermögen zu Lebzeiten in falsche Hände zu geben. Dies geschieht regelmäßig durch die Aufnahme von sogenannten Widerrufs- oder Rückforderungsklauseln im Schenkungsvertrag. Damit behält sich der Geschenkgeber die Möglichkeit vor, das durch Schenkung übertragene Vermögen unter bestimmten Bedingungen wieder vom Beschenkten zurückzufordern. Treten diese Voraussetzungen ein, kann der Geschenkgeber den per Schenkung übertragenen Gegenstand zurückverlangen und gegebenenfalls anderweitig verschenken.
Bei Ausübung des Rückforderungsrechts erlischt eine gezahlte Schenkungsteuer, sofern die Anforderungen des § 29 ErbStG erfüllt sind. In diesem Fall kommt es zu einer Steuerrückerstattung abzüglich allfälliger Nutzungen. Demnach muss der Beschenkte nur die beanspruchte Nutzung als Erwerb nach dem Schenkungsteuerrecht versteuern.
Die Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten müssen Vorgänge betreffen, die im Einflussbereich des Geschenkgebers liegen. Wenn sich der Geschenkgeber einen jederzeit ausübbaren, direkten und willkürlichen Zugriff auf die geschenkten Gegenstände vorbehält, ist dies als freier Widerruf zu werten. In diesem Fall würden spezielle Steuerbegünstigungen für die Schenkung nicht greifen. Das betrifft beispielsweise die Begünstigung für Betriebsvermögen nach § 13 a,b ErbStG.
Erfolgt die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt, liegt eine vollständig wirksame Schenkung vor, die eine Schenkungsteuerpflicht auslöst. Demnach muss der Beschenkte bei einer Überschreitung der persönlichen Freibeträge Schenkungsteuer zahlen.
Widerrufsrechte bei der Schenkung stehen der Entstehung der Ertragsteuerpflicht nicht entgegen, zumal das wirtschaftliche Eigentum am geschenktem Gegenstand auf den Beschenkten übergeht.
Widerruft der Geschenkgeber die Schenkung, wirkt sich das nur dann auf die Einkommensteuer aus, wenn der Beschenkte mit dem Geschenk Einkünfte erzielt hat. Mit der Rückgabe geht die Einkunftsquelle verloren und die damit verbundene Steuerpflicht entfällt.
Wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig macht und damit das Vermögen wieder in sein Eigentum überträgt, stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang der Schenkungsteuer unterliegt. Gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erlischt die Schenkungsteuer für die Vergangenheit, sofern das Geschenk aufgrund eines Rückforderungsrechts zurückgeben werden musste. Demnach fällt keine Schenkungsteuer an, wenn der Geschenkgeber die Schenkung aufgrund eines gesetzlich geregelten oder vertraglich vereinbarten Rückforderungsrechts rückgängig macht. Im Falle einer willkürlichen Rückgängigmachung der Schenkung greift § 29 Absatz Nr. 1 ErbStG nicht, sodass eine Schenkungsteuerlast droht.
Geschenkgeber sind gut beraten, die Widerrufsmöglichkeit der Schenkung bereits bei der Aufsetzung des Schenkungsvertrages passend zu formulieren, damit im Falle einer Rückgängigmachung die Anwendbarkeit des § 29 Absatz 1 Nr. 1 ErbStG gesichert ist. Das Rückforderungsrecht des Geschenkgebers müssen die Parteien bereits bei Unterzeichnung des Schenkungsvertrages vereinbaren. Erfolgt diese Vereinbarung erst nachträglich, das heißt nach der Abwicklung der Schenkung, greift die Bestimmung des § 29 Absatz 1 ErbStG nicht.
Der Entfall der Steuerlast setzt zudem voraus, dass der Geschenkgeber ein ihm gewährtes Widerrufsrecht ausübt. Macht hingegen der Beschenkte von einem, ihm vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, handelt es sich um eine freiwillige Rückschenkung, die diese Rechtsfolge nicht auslösen kann.
Die digitale Buchhaltung hat mehr Vorteile als Nachteile. Dennoch gibt es einige Risiken zu beachten.
Wenn Erben einen Zivilprozess auf Rückgabe von Vermögen des Erblassers verlieren, ist das bitter, weil sie mit ihren Erbansprüchen nicht durchkommen. Verweigert das Finanzamt auch noch den Abzug dieser vergeblichen Rechtsverfolgungskosten bei der Erbschaftsteuer, bedeutet das doppeltes Pech. In einem solchen Fall hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Erben entschieden. Demnach kann ein Erbe die vergeblichen Kosten eines Zivilprozesses, in welchem er den Nachlass betreffende Ansprüche erfolglos einfordert hat, als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abziehen.
Wenn Erben einen Zivilprozess auf Rückgabe von Vermögen des Erblassers verlieren, ist das bitter, weil sie mit ihren Erbansprüchen nicht durchkommen. Verweigert das Finanzamt auch noch den Abzug dieser vergeblichen Rechtsverfolgungskosten bei der Erbschaftsteuer, bedeutet das doppeltes Pech. In einem solchen Fall hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Erben entschieden. Demnach kann ein Erbe die vergeblichen Kosten eines Zivilprozesses, in welchem er den Nachlass betreffende Ansprüche erfolglos einfordert hat, als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abziehen.
Ein Erblasser hatte vier Jahre vor seinem Tod seine Porzellansammlung als Schenkung an ein städtisches Museum übergeben. Nach dessen Tod im Jahr 1999 verlangten die Erben vom Museum die Herausgabe dieser Sammlung. Sie beriefen sich auf die fehlende Geschäftsfähigkeit des Verstorbenen zum Schenkungszeitpunkt.
Mit dieser Klage hatten sie keinen Erfolg, weshalb sie die Prozesskosten des Zivilprozesses selbst tragen mussten. Die Erben wollten diese Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer steuermindernd ansetzen. Damit hatten sie beim Finanzamt kein Glück. Es folgte ein Rechtsstreit beim Finanzgericht, das den Abzug ebenfalls ablehnte.
Der Bundesfinanzhof sprach den Erben unter Berufung auf § 10 Absatz 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG die Abzugsfähigkeit zu (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2019, Az. II 29/16). Demnach fallen unter die Nachlassverbindlichkeiten insbesondere jene Kosten, die für den Erwerber direkt im Rahmen der Nachlassregelung oder der Erlangung des Erbes anfallen. Dazu gehören auch jene Aufwendungen, die der Erbe tragen muss, wenn er den Nachlass betreffende Ansprüche gerichtlich einfordert. Diese Kosten müssen laut Erbschaftsteuergesetz in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erbe stehen und dürfen nicht die spätere Nachlassverwaltung betreffen.
Im gegenständlichen Fall sind die Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dies steht dem Abzugsverbot nach § 10 Absatz 6 Satz 1 ErbStG nicht entgegen, zumal sich diese Regelung nur auf Schulden und Lasten bezieht, die der Erblasser selbst eingegangen ist. Für Nachlassregelungskosten der Erben gilt dieses Abzugsverbot hingegen nicht.
Demnach können die Erben die vergeblichen Rechtsverfolgungskosten, die sie für die angestrengte Rückholung der Sammlung des Erblassers bezahlen mussten, von der Erbschaftsteuer abziehen. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Erben diese Kosten einzeln nachweisen. Davon sind auch die Anwaltskosten betroffen.
Anders ist die Situation bei Schadenersatzforderungen. Wenn die Erben Prozesskosten tragen müssen, weil sie vom Mieter einer geerbten Immobilie Schadenersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe gefordert haben, sind diese Aufwendungen nicht abzugsfähig. Hier liegen Kosten der Nachlassverwaltung vor, für die das Gesetz die Abzugsfähigkeit dezidiert ausschließt.
Im Betriebsalltag treten leider immer wieder Fehlbuchungen auf, die aus einer falschen Eingabe im Kassenbuch oder einem technischen Problem resultieren. Unternehmer müssen solche Fehler bei der Kassenführung richtig korrigieren, um Ärger mit den Finanzbeamten zu vermeiden und unangenehme Hinzuschätzungen von Betriebseinnahmen zu verhindern. Für den Fall, dass Betroffene den Fehler nicht umgehend berichtigen können, sollten sie diesen Irrtum inklusive der Korrekturmaßnahme notieren, um sich später daran zu erinnern und die Korrektur durchführen zu können.
Einige Unternehmen praktizieren bereits die digitale Buchhaltung. Sie erfassen alle Buchungen und Belege papierlos, um sie elektronisch zu archivieren. Bei der digitalen Buchhaltung stellt sich für Unternehmer die Frage, welche gescannten Dokumente sie nach der Digitalisierung vernichten dürfen und welche Belege sie als Papieroriginale aufbewahren müssen.
Viele Arbeitnehmer haben zum Jahresende noch Resturlaub auf ihrem Urlaubskonto. Zum Bilanzstichtag müssen für nicht genommene Urlaubstage Urlaubsrückstellungen gebildet werden, damit die Buchhaltung stimmt. Für die Berechnung gibt es nicht nur unterschiedliche Methoden, sondern auch einige handels- und steuerrechtliche Bedingungen zu beachten.
Eine Mutter verschenkt nach dem Tod des Ehegatten das geerbte Familienhaus an die Kinder und nutzt es im Rahmen eines Nießbrauchs weiterhin zum Wohnen. Dieses Szenario scheint aus Sicht der Witwe nachvollziehbar zu sein. Aufgrund des Erbschaftssteuerrechts kann eine solche Schenkung allerdings eine Nachzahlungsverpflichtung an das Finanzamt auslösen. Mit anderen Worten: Die Witwe muss nachträglich Erbschaftssteuer entrichten, wie das folgende Beispiel zeigt.
Eine Mutter verschenkt nach dem Tod des Ehegatten das geerbte Familienhaus an die Kinder und nutzt es im Rahmen eines Nießbrauchs weiterhin zum Wohnen. Dieses Szenario scheint aus Sicht der Witwe nachvollziehbar zu sein. Aufgrund des Erbschaftssteuerrechts kann eine solche Schenkung allerdings eine Nachzahlungsverpflichtung an das Finanzamt auslösen. Mit anderen Worten: Die Witwe muss nachträglich Erbschaftssteuer entrichten, wie das folgende Beispiel zeigt.
Eine Frau erbte nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahr 2013 dessen Hälfte am Einfamilienhaus und wurde damit Alleineigentümerin dieser Immobilie, ohne Erbschaftssteuer zu entrichten. Eineinhalb Jahre danach verschenkte sie das Einfamilienhaus an ihre Tochter. Die Witwe blieb weiterhin dort wohnen und erhielt ein lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauch).
Mit Jahresende 2014 entfiel die Befreiung von der Erbschaftssteuer rückwirkend. Die Klage der Witwe blieb sowohl vor dem Finanzgericht Münster als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos. Daher musste die Frau nachträglich Erbschaftssteuer entrichten, zumal sie das Einfamilienhaus zu früh an ihre Tochter übertragen hatte.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 13 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG, der für überlebende Ehepartner die Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim regelt. Demnach sind Witwen und Witwer nur dann von der Erbschaftssteuer befreit, wenn das geerbte Eigenheim zehn Jahre in ihrem Eigentum bleibt. Überträgt der überlebende Ehepartner hingegen innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums diese Immobilie an eine dritte Person, entfällt die Erbschaftssteuerbefreiung rückwirkend.
Das ist auch dann der Fall, wenn die Witwe oder der Witwer im Rahmen eines lebenslangen Nießbrauchs das Haus weiterhin für die eigenen Wohnzwecke nutzt. Laut BFH setzt die Erbschaftssteuerbefreiung voraus, dass der überlebende Ehepartner Eigentümer des Objekts bleibt und es selbst zum Wohnen nutzt (Urteil des BFH vom 11. Juli 2019, Az. II R 38 /16). Demnach muss sowohl die Nutzung für eigene Wohnzwecke als auch die Eigentümerschaft des überlebenden Partners vorliegen.
Die Steuerbefreiung zielt darauf ab, das Wohneigentum innerhalb der Familie zu fördern und den entsprechenden Lebensraum zu bewahren. Sie soll zudem Geschäfte mit steuerfrei geerbten Immobilien verhindern.
Demnach muss der überlebende Ehepartner das Familienheim als Eigentümer behalten und für sich selbst zum Wohnen nutzen, um die Erbschaftssteuerbefreiung auskosten zu können. Verschenkt er die Immobilie hingegen innerhalb von zehn Jahren an die Kinder, muss er den Erwerb nachträglich versteuern. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der überlebende Partner bei der Schenkung den lebenslangen Nießbrauch am Familienheim vorbehält.
Um Arbeitnehmer, die aufgrund einer Mitarbeiterentsendung im Ausland tätig sind, vor einer Doppelbesteuerung zu bewahren, hat Deutschland mit vielen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart. Betroffene können sich auf der Website des Bundesfinanzministeriums darüber informieren, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Tätigkeitsstaat besteht.
Mit der steigenden Akzeptanz von virtuellen Währungen wie Bitcoin, Etherium & Co. rücken diese digitalen Zahlungsmittel zunehmend in das Visier der Finanzämter. Zu Beginn waren diese Kryptowährungen aufgrund des geringen Preisniveaus steuerlich kaum relevant. Dies hat sich spätestens seit dem Jahr 2017 geändert, als virtuelle Währungen erhebliche Preissteigerungen verzeichneten und den Investoren hohe Gewinne bescherten. Im Mai 2019 waren rund 4500 unterschiedliche Kryptowährungen bekannt.
Die Kassenführung unterliegt strengen Richtlinien. Seit dem Jahr 2018 gibt es die Kassennachschau, die die Finanzämter im Gegensatz zur steuerlichen Außenprüfung ohne Ankündigung durchführen dürfen. Auch verdeckte Probekäufe und Testbestellungen sind Methoden, die Betriebsprüfer und Steuerfahnder gerne anwenden. Die Kassennachschau richtet sich insbesondere an Unternehmen mit hohen Bargeldumsätzen wie Gastronomie und Einzelhandel.
Hat das Finanzamt Hinweise auf ausländische Kapitaleinkünfte, die nicht versteuert wurden, und kann die Höhe der Erträge nicht beziffern, so erfolgt eine Schätzung. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Behörde die Existenz solcher Auslandseinkünfte nachvollziehbar begründen kann. Stützt sich das Finanzamt hingegen auf bloße Indizien, scheidet eine Schätzung ausländischer Kapitaleinkünfte aus.
Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über, die für die Schulden des Verstorbenen haften. Eine strafrechtliche Haftung für das Fehlverhalten des Erblassers schließt der Gesetzgeber jedoch aus. Demnach scheidet eine Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen aus dem Nachlass aus. Anders ist es mit den Steuerpflichten des Verstorbenen, weil diese mit dem Erbfall in die Verantwortung des Erben fallen.
Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über, die für die Schulden des Verstorbenen haften. Eine strafrechtliche Haftung für das Fehlverhalten des Erblassers schließt der Gesetzgeber jedoch aus. Demnach scheidet eine Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen aus dem Nachlass aus. Anders ist es mit den Steuerpflichten des Verstorbenen, weil diese mit dem Erbfall in die Verantwortung des Erben fallen.
Aus dem Steuerrecht ergibt sich, dass der Erbe für das Todesjahr eine Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen einreichen muss. Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, alle notwendigen Fakten zur Einkommenssituation des Erblassers zusammenzutragen, um eine korrekte und vollständige Einkommensteuererklärung abgeben zu können. Kommt der Erbe dieser Verpflichtung nicht nach, macht er sich regelmäßig wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar.
Findet der Erbe im Zuge der Recherchen zur Einkommenssituation des Erblassers heraus, dass der Verstorbene unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen eingereicht hat, muss er aktiv werden. Er ist dazu verpflichtet, diese fehlerhaften Steuererklärungen nachträglich zu korrigieren. Nimmt der Erbe diese Verpflichtung nicht wahr, macht er sich selbst zum Steuerhinterzieher. Es droht ihm eine Strafe wegen Steuerhinterziehung.
Die Verpflichtung zur Berichtigung fehlerhafter Steuererklärungen (Korrekturpflicht) ergibt sich aus § 153 AO. Demnach muss jeder Steuerpflichtige, der die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Steuererklärung nachträglich feststellt, diesen Fehler dem zuständigen Finanzamt anzeigen und die Angaben korrigieren. Diese Korrekturpflicht kann bereits dann vorliegen, wenn der Betroffene die unrichtige Erklärung billigend in Kauf nimmt. In diesem Fall kommt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassung in Betracht (§ 370 Absatz 1 Nummer 2 AO).
Erben stehen daher in der Pflicht, die Vermögensverhältnisse des Erblassers genau zu überprüfen und sich bei der Feststellung vergangener Steuerhinterziehungen an das Finanzamt zu wenden. Sie müssen die entsprechenden Korrekturen vornehmen und die hinterzogenen Einkünfte nachträglich in der Steuererklärung anführen. In der Folge korrigiert das Finanzamt rückwirkend die Steuerbescheide des Erblassers der letzten Jahre. Der Erbe muss daher mit Steuernachforderungen gegenüber dem Nachlass rechnen, die aufgrund der Höhe der Nachzahlungssummen und der Verzugszinsen beträchtlich ausfallen können.
Lagern Erblasser einen Teil ihres Vermögens auf ausländischen Nummernkonten, ohne diese Einkünfte zu versteuern, liegt Schwarzgeld vor. Finden sich im Testament Hinweise auf solche Konten im Ausland, ist bei den Erben Vorsicht geboten. Hier sollte eine eingehende Prüfung erfolgen, um den Verdacht der Steuerhinterziehung abzuklären und im besten Fall auszuräumen.
Bringt ein Steuerpflichtiger wegen hinterzogener Steuern eine Selbstanzeige ein, setzt er damit ein Ermittlungsverfahren in Gang. Bevor die Straffreiheit eintreten kann, erfolgen noch drei Schritte, die von der Prüfung der Selbstanzeige über die Festsetzung der nachzuzahlenden Steuer bis zur Entrichtung der hinterzogenen Steuerbeträge samt Zinsen reichen.
Kinder, die einen hilfsbedürftigen Elternteil pflegen, investieren oftmals sehr viel Zeit, Kraft und Geld. Als Ausgleich für diese persönlichen Pflegeleistungen können sie im späteren Erbfall Erbschaftssteuern sparen. Dies war jedoch nicht immer so.
Der Hauptzweck einer Erwachsenenadoption besteht in erster Linie darin, ein existierendes Eltern-Kind-Verhältnis familienrechtlich zu bestätigen und anzuerkennen bzw. zu fördern. In zweiter Linie ist die Adoption eines Erwachsenen aber auch ein Instrument, mit dem die Betroffenen erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Wirkungen anstreben und gezielt gestalten möchten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein kinderloses Paar sein Hab und Gut an einen Erwachsenen vererben möchte, zu dem es schon seit längerer Zeit ein Naheverhältnis pflegt. Das Erbrecht sollte jedoch nur ein Nebenmotiv, nicht der Hauptgrund für die Adoption sein.
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